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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 23.02.2015 |
| Aktenzeichen: | RVG 2/2013 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 34 Abs. 1 S. 3 + Abs. 3, 11 ABs. 1 Nr. 1, 112 Abs. 1 + 2 KGO; § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG; Art. 19 Nr. 4 GG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 02.07.2013, Az.: 20/27 – 4/1 – 197 |
| Schlagworte: | Ausschluss aus dem Kirchenvorstand |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
#Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung seines Ausschlusses als Mitglied des Kirchenvorstandes der [...]kirchengemeinde [...].
Der Kirchenvorstand dieser Gemeinde beschloss am 15. April 2011 in einer vom Dekan [...] geleiteten außerordentlichen und nicht öffentlichen Sitzung, an der der Kläger bis zur Beschlussfassung teilgenommen hatte, in geheimer Abstimmung den Kläger aus dem Kirchenvorstand auszuschließen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2011 „Einspruch und Beschwerde“ ein. In einer vom Dekan [...] geleiteten Sitzung des Dekanatsausschusses des [...] Dekanats vom 12. Mai 2011, bei dessen erstem Teil u. a. auch der Kläger anwesend war, wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen und der Beschluss des Kirchenvorstandes bestätigt.
Der Kläger legte gegen die Entscheidung des Dekanatsausschusses mit Schreiben vom 6. Juni 2011 bei der Beklagten Beschwerde ein, die er mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2011 begründete. Die Beklagte wies mit Beschwerdeentscheidung vom 8. Dezember 2011 die Beschwerde des Klägers zurück und ordnete mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 den sofortigen Vollzug des Ausschlusses des Klägers aus dem Kirchenvorstand an.
Mit Antragsschrift vom 27. Januar 2012 wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Ziel, nach Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Entscheidung des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. [...]kirchengemeinde [...] vom 15. April 2011 in der Fassung des Beschlusses des Dekanatsausschusses vom 12. Mai 2011 und der Beschwerdeentscheidung der Beklagten vom 8. Dezember 2011 aufzuheben. Er hat die Ansicht vertreten, im Verfahren hätten Gesichtspunkte eine Rolle gespielt, die über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung seien. Er hat verwiesen auf die Doppelfunktion des Dekans als Leiter des Kirchenvorstandes und des Dekanatsausschusses und auf die Fragen, ob ausreichende seelsorgerliche Bemühungen im Sinn von § 34 Abs. 1 S. 2 Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (nachfolgend: KGO) erfolgt seien, er ausreichendes rechtliches Gehör bekommen habe und die Entscheidung auf Abwägungsmängeln beruhe. Auch hat er die Aktenführung der Beklagten und ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Aktenvorlage an das Gericht beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 2. Juli 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen hätten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 112 Abs. 2 KGO.
Einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 2013 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 begründete.
Der Kläger macht Verfahrensmängel geltend und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger aus: Das erstinstanzliche Gericht habe nicht alle Tatsachen gewürdigt, weil im Tatbestand nicht erwähnt worden sei, dass seine Androhung gegenüber Frau [...], eine öffentlichen Protestaktion durchzuführen, in einem vertraulichen Gespräch erfolgt und nicht ernst gemeint gewesen sei. Das Gericht habe auch die Verallgemeinerungsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte verkannt. Bei der Aberkennung von Ämtern und der damit verbundenen Änderung des Ergebnisses demokratischer Wahlen müsse der Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit sehr streng sein. Fraglich sei, ob der Rechtsgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG bei dem vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstab noch beachtet sei. Es stelle sich weiter die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten und des Gerichts, weil diese unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen worden seien. Die berücksichtigten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Zu beanstanden seien auch die Mehrfachbeteiligung des Dekans und die fehlerhaften seelsorgerlichen Bemühungen.
Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Verfahrensmängel und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache seien unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 370) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht sinngemäß ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bestehen jedoch im Hinblick auf die erforderliche Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil. Die Beschwer des Klägers könnte fehlen, weil im Bereich der Beklagten im Jahr 2012 Kirchenvorstandswahlen durchgeführt wurden. Danach haben sich die Kirchenvorstände neu konstituiert, sodass der Kläger selbst im Falle einer obsiegenden Entscheidung nicht mehr das Amt bekleiden könnte, von dem er ausgeschlossen wurde. Ob er ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, kann aber aus den Gründen zu II. 2. letztlich offenbleiben.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass Verfahrensmängel vorlägen, auf denen die Entscheidung beruhen könne, und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind jedoch nicht gegeben.
a. Die Zulassung der sog. Verfahrensrevision kann nur damit begründet werden, dass ein gerügter Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Gericht sei von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Er begründet das damit, im Tatbestand des angefochtenen Urteils sei seine Bewertung des Gespräches mit der Kirchenvorsteherin [...] nicht erwähnt. Es fehle sein Vortrag, die Androhung der Plakataktion sei von ihm keine ernsthafte Überlegung gewesen und nur in einem Gespräch erfolgt, auf dessen Vertraulichkeit er sich verlassen habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Verfahrensrüge nicht. Allein aus dem Umstand, dass ein Parteivortrag im Tatbestand keine Erwähnung findet, folgt nicht, dass das Gericht dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt oder falsch bewertet hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht durch den Hinweis im Tatbestand auf die ausführlichen Stellungnahmen des Klägers zu den behaupteten Pflichtenverstößen auf den entsprechenden Sachvortrag des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren verwiesen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Gespräches zwischen dem Kläger und der Kirchenvorsteherin [...] in seinem Tatbestand auch nicht als Klägervortrag im gerichtlichen Verfahren aufgeführt, sondern nur im Rahmen der Wiedergabe der zusammengefassten Begründung der Entscheidung des Landeskirchenrates.
b. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
aa. Klärungsbedürftig ist nicht die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die „grundsätzliche Bedeutung“ i. S. v. § 112 Abs. 2 KGO zu hoch bemessen hat, weil – so der Kläger – die Gewährung von Rechtsschutz bei der Aberkennung von demokratisch legitimierten Ämtern weiter und der Prüfungsmaßstab des Gerichts strenger (gemeint wohl: weiter) sein müsse als bei anderen Maßnahmen.
Diese Frage beantwortet sich bereits aus den kirchenrechtlichen Vorschriften. Die Kirchengemeindeordnung der Ev.-Luth. Kirche Bayern sieht für den Ausschluss von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern vor der Durchführung eines Klageverfahrens zunächst erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Gemäß § 34 Abs. 3 KGO kann der Betroffene Beschwerde beim Dekanatsausschuss einlegen. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 KGO die Beschwerde an das Landeskirchenamt zu, das – wie auch im konkreten Fall geschehen – den Sachverhalt vollumfänglich überprüft. Gegen dessen Entscheidung kann mit Ausnahme der in § 112 Abs. 1 KGO genannten Voraussetzungen nach § 112 Abs. 2 KGO das Verwaltungsgericht der Beklagten allerdings nur angerufen werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Landessynode der Beklagten hat sich damit als Normgeberin bewusst dafür entschieden, beim Ausschluss von Kirchenvorstehern die Überprüfung der Entscheidung innerhalb der kirchlichen Gremien auszuweiten und daran anschließend die gerichtliche Überprüfung auf die Fälle und Fragen zu beschränken, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Damit wird der Schwerpunkt der Überprüfung einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Kirchenvorstand in die Verantwortung der höheren inner-kirchlichen Gremien und Aufsichtsbehörden gelegt. Durch die Regelung in § 112 Abs. 2 KGO wird der kirchengerichtliche Rechtsschutz zwar verkürzt, aber nicht ausgeschlossen. Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass damit der kirchenrechtliche Rechtsschutz unzulässig verkürzt und der von einem Ausschluss aus dem Kirchenvorstand Betroffene in seinen innerkirchlichen Rechtsschutzmöglichkeiten grundlegend und unzumutbar beeinträchtigt wird. Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der Ausschluss aus einem Kirchenvorstand die Aberkennung eines „demokratisch legitimierten“ Amtes bedeutet, weil sich aus der Wahl in den Kirchenvorstand für einen Ausschluss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen keine besonderen gerichtlichen Rechtsschutzanforderungen herleiten lassen.
bb. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht des Klägers das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Begriffes „grundsätzliche Bedeutung“ den Rechtsgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe. Die in dieser Regelung verankerte verfassungsrechtliche Justizgewährleistungspflicht eröffnet nur den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in Streitigkeiten nach staatlichem justiziablem Recht. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Kirchenvorstand beurteilt sich aber allein nach dem autonomen innerkirchlichen Recht der Beklagten (vgl. VuVG, Urt. v. 02.10.2007, RVG 3/2006). Öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG mit der Folge der Garantie einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von kirchlichen Maßnahmen üben die Kirchen nur aus, wenn sie vom Staat verliehene Befugnisse wahrnehmen oder wenn ihre Maßnahmen den rein innerkirchlichen Bereich überschreiten (Papier in Isensee/Kirchhof [Hg.], Hdb. des Staatsrechts, § 177 Rdnr. 31). Beides ist hier nicht der Fall.
cc. Auch die übrigen vom Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe betreffen keine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die vom Kläger gerügte unvollständige Aktenführung, die vermeintlich rechtlich zu beanstandenden seelsorgerlichen Gespräche und die angebliche Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens durch die Mehrfachbeteiligung des Dekans betreffen, worauf schon das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, allein Fragen, die kirchengesetzlich geregelt sind oder nur den Einzelfall betreffen und deshalb keine grundsätzliche, über diesen Fall hinausgehende Bedeutung erkennen lassen. Dementsprechend hat im Einklang mit § 112 Abs. 1 KGO schon das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des kirchengesetzlich angeordneten Prüfungsmaßstabes die rechtliche Prüfung der genannten Punkte abgelehnt. Dies gilt gem. § 58 Abs. 2 KVGG entsprechend auch für die Entscheidung über die Zulassung der Revision durch das erkennende Gericht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.01. 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. 12. 2010 (ABl. der VELKD BD. VII S. 450) – VerfO – .
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.