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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.06.2019
Aktenzeichen:RVG 2/2019
Rechtsgrundlage:§ 42 PfDG.EKD
Vorinstanzen:Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 20.04.2018, Az.: Konf R 10/16
Schlagworte:Einbehaltung von Dienstbezügen für den Zeitraum 1.–24. August 2016
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20. April 2018 – Konf R 10/16 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.777,72 EUR festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Verfahren, in dem es um den Einbehalt ihrer Dienstbezüge vom 1. bis zum 24. August 2016 ging.
Die im Jahre [...] geborene Klägerin ist Pastorin. Sie war seit [...] bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand Anfang Juli 2017 in der Seelsorge der Justizvollzugsanstalt (JVA) [A...] tätig. Im August 2013 wurde die ihr dort zunächst übertragene volle Stelle auf eine halbe Stelle reduziert. Im Umfang einer weiteren halben Stelle war sie bei der JVA [B...] eingesetzt. Seit Dezember 2013 war die Klägerin – mit kurzer Unterbrechung – krankgeschrieben. Seitdem gab es umfangreiche Kontroversen über den zumutbaren Arbeitseinsatz aufgrund einer bei der Klägerin bestehenden Erkrankung an multipler Sklerose.
Nachdem die Klägerin wiederholt angeordneten Untersuchungsterminen zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit nicht Folge leistete und eigene Auskünfte über ihren Gesundheitszustand ablehnte, wurde sie schließlich im Juni 2016 fachärztlich untersucht. Nach dem Gutachten vom 29. Juni 2016 war die Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet beschwerdefrei und (dauernd) dienstfähig. Nach Einschätzung des Gutachters könne sie ihre Tätigkeit als Pastorin voll ausüben, wenn ihre, auch vom Versorgungsamt anerkannte, Behinderung berücksichtigt und ihr ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichender Arbeitsplatz zugewiesen werde.
Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres behandelnden Facharztes [C...] vom 8. Juni 2016, der ihr zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Juli 2016 und nachfolgend bis zum 2. August 2016 bescheinigte, sah sich die Beklagte veranlasst, der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mitzuteilen, zukünftig keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von dieser Praxisgemeinschaft zu akzeptieren; dies gelte auch für die aktuelle Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2016. Zugleich ordnete die Beklagte an, die Klägerin dürfe ihre Dienstunfähigkeit nur noch mit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen darlegen, die konkrete Rückschlüsse auf Ihre Erkrankung ermöglichten. Diese Anordnung nahm die Beklagte später zurück.
Die Klägerin kam einer weiteren – im Juli 2016 angeordneten – Untersuchungsaufforderung zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit nicht nach. Das insoweit geführte vorläufige Rechtsschutzschutzverfahren (Konf VR 5/16) blieb erfolglos.
Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 fest, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2016 für die Dauer ihres schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihre Dienstbezüge verliere. Sie habe durch vorwerfbares Nichterscheinen zum angeordneten Untersuchungstermin die Feststellung vereitelt, ob sie tatsächlich dienstunfähig sei. Den unter dem 29. Juli 2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 zurück.
Nach Dienstaufnahme am 25. August 2016 in der JVA [A...] suspendierte die Beklagte die Klägerin zunächst mit Verfügung vom gleichen Tag und mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst und ordnete den Einbehalt von 50 % der künftigen monatlichen Dienstbezüge der Klägerin an. Sie stellte zugleich fest, die Klägerin sei am 25. August 2016 dienstfähig zu ihrem Dienst erschienen, sie erhalte ab diesem Tag wieder entsprechende Bezüge. Auf Antrag der Klägerin setzte die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 4. April 2017 (Konf 2070 – 01/16 –) die Anordnung der Beklagten über die vorläufige Dienstenthebung aus.
Am 23. Dezember 2016 erhob die Klägerin beim Rechtshof gegen den Bescheid vom 26. Juli 2016 Klage. Der Rechtsgrund für die Einbehaltung der Bezüge sei dadurch entfallen, dass die Beklagte ihre Anordnung vom 6. Juli 2016, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nur noch zu akzeptieren, wenn die Diagnose mitgeteilt werde, aufgehoben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 aufzuheben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin wurde auf ihren Antrag hin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 in den Ruhestand versetzt.
Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat mit Urteil vom 20. April 2018 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 42 PfDG.EKD lägen vor. Die Feststellung, dass die Klägerin ihren Dienst schuldhaft nicht wahrgenommen habe, setze voraus, dass sie dienstfähig sei. Ihre Dienstfähigkeit ergebe sich aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2016. Die von ihr eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien dem Grunde nach anzuzweifeln. Daher komme es auf die Aufhebung der Anordnung vom 6. Juli 2016 nicht an. Sowohl durch die getroffenen Untersuchungsanordnungen, als auch durch den Bescheid vom 26. Juli 2016 habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass die Beklagte die vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkenne. Sie habe – zumal vor dem Hintergrund der im Juni 2016 erfolgten Begutachtung – damit rechnen müssen, dienstfähig zu sein.
Gegen die der Klägerin am 4. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung des Rechtshofs, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. November 2018 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 – beim Rechtshof am 4. Dezember 2018 eingegangen – hat die Klägerin die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die Rechtssache habe grundlegende Bedeutung. Sie nimmt auf ihr Vorbringen im Verfahren – Konf VR 6/16 – Bezug. Dort sei nach rechtlichem Hinweis die Anordnung vom 6. Juli 2016 zurückgenommen worden. Damit sei dem Einbehalt der Dienstbezüge die Rechtsgrundlage entzogen worden. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ohne ärztliche Diagnose hätten für den streitbefangenen Zeitraum unstreitig vorgelegen. Daher könne von einem schuldhaften Fernbleiben von Dienst nicht gesprochen werden. Der Rechtshof widerspreche mit der vorliegenden Entscheidung nicht nur sich selbst, sondern setze sich auch über die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinweg.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des Rechtshofs und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs vom 20. April 2018 entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Errichtungsgesetz – ErrG –) i. V. m. § 65 Abs. 1 und § 66 a Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO –).
Die beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es mag offenbleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 66 a Abs. 3 Satz 3 ReHO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der von der Klägerin herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein.
Die Klägerin hat schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt. Die Begründung im Sinne von § 66 a Abs. 3 Satz 3 ReHO muss darlegen, also näher ausführen, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (für das verwaltungsrechtliche Revisionsverfahren vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3/18 –, Rn. 14 juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin rügt, dass der Rechtshof unzutreffend von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen sei, da mit der Aufhebung der Anordnung vom 6. Juli 2016 der für die Einbehaltung der Dienstbezüge maßgebliche Rechtsgrund entfallen sei, zielt das Vorbringen erkennbar auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls ab. In der Sache rügt die Klägerin die Rechtsanwendung durch den Rechtshof. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. für das Verwaltungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 – 5 B 94/98 –, juris). Unabhängig davon hat sich der Rechtshof mit diesem Einwand der Klägerin in seiner sorgfältig begründeten Urteilsbegründung auseinandergesetzt.
Mit Blick auf den Einwand, der Rechtshof widerspreche sich selbst und setze sich über ärztliche Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen hinweg, bezeichnet die Beschwerde ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund. Ungeachtet dessen hat der Rechtshof in seiner Entscheidung klargestellt, aus welchen Gründen die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Grunde nach anzuzweifeln waren, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 PfDG.EKD als erfüllt anzusehen waren.
Soweit die Klägerin rügt, die Untersuchung beim Fachgutachter stelle nur eine einmalige kurze Momentaufnahme dar, stellt dies ebenfalls nicht heraus, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen könnte. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass das Fachgutachten unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens trifft, die den Dienstherrn in die Lage versetzt hat, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 18/12 –, Rn. 23 juris).
Auch soweit die Klägerin ihren Vortrag nebst Beweisantritten aus dem Verfahren – Konf VR 7/16 – zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, zeigt sie damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeingültigem Interesse auf. Im Übrigen hat der Rechtshof in seiner Entscheidung dargelegt, dass der Aufhebung der Anordnung vom 6. Juli 2016 für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zukommt.
Weitere Revisionszulassungsgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 – VerfO – (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt bezüglich der Höhe des Streitwerts dem Beschluss des Rechtshofs, gegen den die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben.

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