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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 07.06.2019 |
| Aktenzeichen: | RVG 3/2019 |
| Rechtsgrundlage: | § 58 Abs. 1 S. 1 + Abs. 2 PfDG.EKD |
| Vorinstanzen: | Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Nds., Urteil v. 20.04.2018, Az.: Konf R 5/17 |
| Schlagworte: | Dienstanweisung |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20. April 2018 – Konf R 5/17 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Verfahren, in dem es um eine dienstliche Anweisung ging.
Die im Jahre [...] geborene Klägerin ist Pastorin. Sie war seit [... ] bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand Anfang Juli 2017 in der Seelsorge der Justizvollzugsanstalt (JVA) [A...] tätig. Im August 2013 wurde die ihr dort zunächst übertragene volle Stelle auf eine halbe Stelle reduziert. Im Umfang einer weiteren halben Stelle war sie bei der JVA [B...] eingesetzt. Seit Dezember 2013 war die Klägerin – mit kurzer Unterbrechung – krankgeschrieben. Seitdem gab es umfangreiche Kontroversen über den zumutbaren Arbeitseinsatz aufgrund einer bei der Klägerin bestehenden Erkrankung an Multipler Sklerose.
Nachdem die Klägerin wiederholt angeordneten Untersuchungsterminen zur Überprüfung der aktuellen Dienstunfähigkeit zunächst nicht Folge leistete und eigene Auskünfte über ihren Gesundheitszustand ablehnte, fand im Juni 2016 schließlich eine fachärztliche Untersuchung statt. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet beschwerdefrei und (dauernd) dienstfähig sei, wenn ihre, auch vom Versorgungsamt anerkannte Behinderung berücksichtigt und ihr ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichender Arbeitsplatz zugewiesen werde. Da die Klägerin weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres behandelnden Facharztes [C...] vom 8. Juni 2016 vorlegte, sah sich die Beklagte veranlasst, der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mitzuteilen, zukünftig keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von dieser Praxisgemeinschaft zu akzeptieren; dies gelte auch für die aktuelle Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2016. Zugleich ordnete die Beklagte an, die Klägerin dürfe ihre Dienstunfähigkeit nur noch mit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen darlegen, die konkrete Rückschlüsse auf Ihre Erkrankung ermöglichten. Diese Anordnung nahm die Beklagte später zurück.
Für die Zeit vom 1. August 2016 bis zur Wiederaufnahme ihres Dienstes am 25. August 2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge fest. Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2018 im Verfahren Konf R 10/16 ab. Der 2. Senat des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat mit Beschluss vom heutigen Tage (RVG 2/2019) die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Nach Wiederaufnahme des Dienstes am 25. August 2016 suspendierte die Beklagte die Klägerin zunächst mit Verfügung vom gleichen Tag und mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst und ordnete den Einbehalt von 50 % ihrer künftigen monatlichen Dienstbezüge an. Sie stellte zugleich fest, die Klägerin sei am 25. August 2016 dienstfähig zu ihrem Dienst erschienen, sie erhalte daher ab diesem Tag wieder entsprechende Bezüge. Auf Antrag der Klägerin setzte die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 4. April 2017 (Konf 2070 – 01/16 –) die Anordnung der Beklagten über die vorläufige Dienstenthebung aus.
Unter dem 19. April 2017 erging an die Klägerin eine auf § 58 Abs. 2 PfDG.EKD gestützte dienstliche Anweisung mit folgendem Inhalt: Die Klägerin habe mit einem Stellenanteil von 1,0 (40 Wochenstunden) – statt wie zuvor 0,5 – in der JVA [A...] tätig zu werden (Nr. 1 der Verfügung). Die Beklagte legte für die Klägerin eine Präsenzzeit in der JVA [A...] von mindestens 34 Stunden pro Woche fest (Nr. 2 der Verfügung), verpflichtete sie, ein Diensttagebuch über ihre dienstlichen Tätigkeiten nach einem angefügten Muster zu führen (Nr. 3 der Verfügung) sowie an jedem Ende eines Monats ein zeitnahes Gespräch im Landeskirchenamt zu vereinbaren, zu dem das Diensttagebuch ausgefüllt und unterschrieben mitzubringen sei (Nr. 4 der Verfügung). Weiter verpflichtete die Beklagte die Klägerin, ab dem ersten Tag Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und wies darauf hin, dass Krankschreibungen von [C...], [D...] und [E...] nicht akzeptiert würden (Nr. 5 der Verfügung).
Zur Begründung führte die Beklagte an, es bedürfe einer möglichst engen Dienstaufsicht. Aufgrund des Beschlusses der Disziplinarkammer vom 4. April 2017 sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ihren Dienst in der JVA [A...] wieder aufzunehmen, was sie jedoch nicht getan habe. Sie habe in der Vergangenheit gezeigt, dass sie bereit sei, sich ihrem Dienst widerrechtlich zu entziehen und dienstliche Anordnungen zu missachten. Nur über das Führen eines Diensttagebuchs sei es möglich, Einblick in die Tätigkeit der Klägerin zu bekommen und die Einhaltung der Präsenzpflicht zu kontrollieren.
Auf ihren Antrag vom 3. Mai 2017 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 in den Ruhestand.
Bereits am 18. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Rechtshof gegen die Anweisung vom 19. April 2017 mit der Begründung Klage, dass die getroffenen Anordnungen formell und materiell rechtswidrig seien.
Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung verteidigt und beantragt,
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Der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat mit Urteil vom 20. April 2018 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Soweit es die Anordnungen unter Nrn. 3 bis 5 betreffe, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit hätten sich die Anordnungen durch die Versetzung in den Ruhestand erledigt. Es sei weder vorgetragen worden noch sei es ersichtlich, dass ein Feststellungsinteresse bestehe. Die Anordnungen unter Nrn. 1. und 2. seien formell und materiell rechtmäßig gewesen. Die Klägerin sei entsprechend der Urteilsbegründung im Verfahren – Konf R 10/16 – aufgrund ihrer Dienstfähigkeit zur vollen Dienstleistung verpflichtet gewesen. Der Dienstherr sei befugt, Weisungen zur Konkretisierung der Dienstleistungspflicht zu treffen, die von den Pfarrerinnen und Pfarrern zu erfüllen seien (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PfDG.EKD). Die Anweisung, mit einem Stellenanteil von 1,0 tätig zu sein, bekräftige daher die festgelegte Arbeitszeit der Klägerin. Auch die Anweisung, eine Präsenzzeit in der JVA [A...] über mindestens 34 Stunden pro Woche aufzuweisen, sei nicht zu beanstanden. Die Vorgabe bewege sich innerhalb der Zeitspanne, in der Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem vollen Stellenanteil den übertragenen Dienst zu leisten hätten. Auch die Vorgabe des Dienstortes sei rechtmäßig, da die JVA [A...] der ursprünglich festgelegte Dienstort der Klägerin sei.
Gegen die der Klägerin am 4. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung des Rechtshofs, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin mit – am Montag, den 5. November 2018 beim Rechtshof eingegangenen – Schriftsatz vom 2. November 2018 Beschwerde eingelegt. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 – beim Rechtshof am 4. Dezember 2018 eingegangen – im Wesentlichen damit begründet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie rügt formale Fehler. Die Weisung sei nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten ergangen. Die Anordnungen seien auch materiell rechtswidrig. Die einseitige Heraufsetzung der Stundenzahl auf 34 Wochenstunden sei treuwidrig, da sie einer getroffenen Dienstvereinbarung zuwiderlaufe. Das Führen eines Diensttagebuchs sei unzumutbar und widerspreche dem Vertraulichkeitsgrundsatz gegenüber den Inhaftierten. Für die Anordnung, ein monatliches Dienstgespräch unter Erörterung des Diensttagebuchs zu führen, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Verlangen, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, sei ebenfalls rechtswidrig. Insoweit werde auf das Verfahren – Konf R 6/16 – Bezug genommen und zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Soweit die Beklagte festgestellt habe, die Krankschreibungen der behandelnden Ärzte nicht mehr zu akzeptieren, widerspreche dies der freien Arztwahl. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe auch deshalb, weil die Beklagte eine Ausweitung des Disziplinarverfahrens angedroht habe.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des Rechtshofs und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Rechtshofs vom 20. April 2018 entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Errichtungsgesetz – ErrG –) i. V. m. § 65 Abs. 1 und § 66 a Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung – ReHO –).
Die fristgerecht beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es mag offenbleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 66 a Abs. 3 Satz 3 ReHO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der von der Klägerin herangezogene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ReHO nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein.
Die Klägerin hat schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt. Die Begründung im Sinne von § 66 a Abs. 3 Satz 3 ReHO muss darlegen, also näher ausführen, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (für das verwaltungsrechtliche Revisionsverfahren vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3/18 –, Rn. 14 juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Die Rügen der Klägerin in der Beschwerdebegründung beziehen sich inhaltlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der dienstlichen Anweisung und auf das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Damit macht die Klägerin aber ausschließlich Gründe des Einzelfalls geltend und wendet sich gegen die rechtliche Wertung des Rechtshofs. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden (vgl. für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 – 5 B 94/98 –, juris).
Unabhängig davon hat sich der Rechtshof mit diesen Einwänden in seiner sorgfältig begründeten Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Dies betrifft insbesondere die Erledigungssituation der Anweisungen zu Nrn. 3 bis 5 infolge der Versetzung in den Ruhestand und dem fehlenden Feststellungsinteresse. Auch in Bezug auf die Anweisung, mit einem Stellenanteil von 1,0 tätig zu sein und eine Präsenzzeit in der JVA [A...] von mindestens 34 Stunden pro Woche aufzuweisen, hat der Rechtshof die formelle und materielle Rechtmäßigkeit im Einzelnen begründet. Indem die Klägerin diesen Ausführungen lediglich ihre Rechtsansicht entgegensetzt, ist damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse aufgezeigt.
Weitere Zulassungsgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 – VerfO – (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt bezüglich der Höhe des Streitwerts dem Beschluss des Rechtshofs, gegen den die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben.