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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 03.04.2020 |
| Aktenzeichen: | RVG 5/2019 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 + 3, 14 Abs. 1-3 PfDG.EKD |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 06.12.2018, Az.: VG-267 |
| Schlagworte: | Übertragung eines kirchlichen Auftrages |
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 06.12.2018 – VG-267 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision in einer Verwaltungsrechtssache, die die Übertragung eines kirchlichen Auftrages zum Gegenstand hat.
Die [...] geborene Klägerin ist verheiratet, hat vier Kinder und wurde zum 01.09.2010 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe unter gleichzeitiger Gewährung einer dreijährigen Beurlaubung aus familiären Gründen bei der Beklagten berufen. Unter vorzeitiger Beendigung der Beurlaubung trat die Klägerin ihren Probedienst am 01.09.2012 auf der Pfarrstelle [A...] , Dekanatsbezirk [B...] an. In der Folge kam es zu mehreren durch die Beklagte ausgesprochenen Verlängerungen des Probedienstes. Mit Bescheid vom 14.07.2015 verlängerte die Beklagte die Probezeit der Klägerin um ein Jahr bis zum 31.08.2016. Im Hinblick auf die während des ersten Verlängerungszeitraumes erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin erließ die Beklagte am 26.08.2016 den Bescheid über die Entlassung der Klägerin. Diese war Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen VG-258 vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht geführten Verfahrens. In der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 erklärte die Beklagte, dass die Probedienstbeurteilung aus dem Jahr 2016 aufgehoben, eine neue Probedienstbeurteilung gefertigt und für die Beklagte baldmöglichst eine geeignete Vollzeitstelle zur Fortsetzung des Probeverhältnisses gefunden werde. Rückwirkend zum 01.01.2017 übertrug die Beklagte der Klägerin per Bescheid vom 14.06.2017 den allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Dienstleistung im Dekanatsbezirk [B...].
Mit weiterem – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 23.06.2017 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2017 befristet bis zum 31.07.2018 den allgemeinen kirchlichen Auftrag auf der Pfarrstelle [C...] im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses zur Vertretung und teilte mit, dass der um 12 Monate verlängerte Probedienst im Rahmen dieses Auftrages vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 stattfinden solle.
Den seitens der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2017 zurück. Da die Klägerin den Dienst in [C...] nicht antrat, versetzte die Beklagte sie mit Bescheid vom 09.08.2017 nach [D...], Dekanatsbezirk [E...], damit sie dort ihren verlängerten Probedienst vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 ableisten könne.
Das Probedienstverhältnis endete zum 30.09.2018 mit der Berufung der Klägerin in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und der Übertragung der Pfarrstelle [F...], Dekanatsbezirk [G...], im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses.
Neben einem seitens der Klägerin erfolglos initiierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den o. g. Widerspruchsbescheid vom 28.06.2017 erhob diese vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern Klage zunächst mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt, als für den Zeitraum ab 01.09.2017 von der Beklagten ein neuer Bescheid vom 09.08.2017 bekannt gegeben worden ist.
Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat die Ansicht vertreten, die erhobene Anfechtungsklage sei mangels Statthaftigkeit des Antrages unzulässig. Die Klägerin könne durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht in ihren Rechten verletzt sein, da sich dieser durch den neuen Bescheid vom 09.08.2017 überholt habe. Im Übrigen sei auch der Ausgangsbescheid rechtmäßig ergangen und der Klägerin fehle ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Hauptantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin verneint. Der Verwaltungsakt vom 23.06.2017 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Er habe jeglichen die Klägerin beschwerenden Regelungsgehalt verloren, nachdem sie den Dienst in [C...] – unstreitig – nicht angetreten habe und mit Bescheid vom 09.08.2017 zum 01.09.2017 nach [D...], Dekanatsbezirk [E...], versetzt worden sei. Mit der dorthin auch vollzogenen Versetzung habe sich die zuvor verfügte Versetzung nach [C...] erledigt.
Der Hilfsantrag sei mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse sei weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 31.01.2019 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 28.02.2019 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 01.04.2019 (Montag) eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin meint, für die Übertragung eines weiteren Probezeitauftrages und die Festlegung des Probezeitzeitraumes habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Das Kirchverwaltungsgericht habe verkannt, dass die bereits unter dem 06.06.2017 beschiedene weitere Verlängerung der Probezeit von der Klägerin angefochten worden sei und die eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung gehabt hätten.
Das Kirchenverwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die Beschwer der mit Bescheid vom 23.06.2017 ausgesprochenen Regelung nicht rückwirkend zum 01.07.2017 weggefallen sei. Die Beschwer, die auf einer vermeintlichen Verlängerung der Probezeit aufbaue, wirke fort.
Die Klägerin meint, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob sie Anspruch auf Aufhebung des Bescheides betreffend die Übertragung eines Probezeitauftrages für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum habe. Diese Frage sei mit „ja“ zu beantworten, weil die belastende Wirkung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 fortwirke. Die Fortwirkung läge darin, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit den Probedienstauftrag wahrzunehmen. Es schließe sich die weitere grundsätzliche Frage an, ob sich die Abänderung des Bescheides vom 23.06.2017 nicht auch in der Kostenentscheidung hätte niederschlagen müssen, weil die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 23.06.2017 abgeändert habe. Mit weiterem Schriftsatz trägt die Klägerin vor, der Bescheid vom 23.06.2017 enthalte insoweit eine negative Regelung, dass der Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 nicht als Probezeit deklariert sei. Eine Fortsetzung des Probedienstes sei weder in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 noch wirksam von der Personalkommission des Landeskirchenrates am 24.04.2017 beschlossen worden. Der höchstzulässige Verlängerungszeitraum für die Probezeit der Klägerin habe am 31.08.2017 geendet.
Das Kirchenverwaltungsgericht habe verkannt, dass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin daraus resultiere, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bindend in Hinsicht der angefochtenen und ungeklärten Verlängerung der Probezeit geregelt worden ist. Es resultiere auch daraus, dass die Beklagte den Probezeitauftrag und die Lage der Probezeit nicht voneinander hätte entkoppeln und damit die kirchengesetzlich festgelegte Probezeithöchstdauer von fünf Jahren hätte umgehen dürfen. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids betreffend die Übertragung des Probezeitauftrages habe, weil dieser voraussetze, dass die Probezeit wirksam und inhaltlich bestimmt über die erste Verlängerung hinaus verlängert worden sei.
Diese Frage sei klärungsbedürftig, da es um die Übertragung von Probezeitaufträgen und die Bestimmung der Lage einer isolierten Probezeit ginge.
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nur noch hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2017 bis 31.08.2017 angefochtene Bescheid habe sich durch Zeitablauf und durch die Versetzung der Klägerin nach [D...] erledigt.
Auch habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.06.2017. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtsposition der Klägerin durch eine die Rechtswidrigkeit des Bescheids aussprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts verbessern würde. In dem streitgegenständlichen Verfahren ginge es auch nicht um die Verlängerung des Probedienstes, diese sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren VG-258 am 05.04.2017 ausgesprochen. In dem Bescheid vom 23.06.2017 sei der Klägerin nur mitgeteilt worden, in welchem Zeitfenster die Verlängerung stattfinden solle.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Folgende Fragen hat die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet:
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Bei allen formulierten Rechtsfragen handelt es sich nicht um solche, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen, sie haben vielmehr ihre Ursache in der besonderen Konstellation dieser Verwaltungsrechtssache.
Zu a) Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides hat, entzieht sich einer revisionsrechtlichen Betrachtung. Es geht nämlich nicht um die Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage allgemeiner Art. Aufgeworfen ist ausschließlich die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung der Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrages für einen bestimmten Zeitraum hat. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Umstände, wie Entkoppelung von Probezeit und Probezeitauftrag und Anfechtung der Verlängerung der Probezeit sind spezifische Besonderheiten im Dienstverhältnis der Klägerin, die nicht verallgemeinerungsfähig und deshalb revisionsrechtlich nicht zu betrachten sind.
Zu b) Ob bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 23.06.2017 abgeändert habe, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat die zur Erledigung führende Abänderung des Bescheides in die Kostenentscheidung einfließen lassen. Ob die dazu getroffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt ist, entzieht sich im Nichtzulassungsverfahren der Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts.
Zu c) Schließlich ist auch die weiter aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23.06.2017 habe, weil dieser voraussetze, dass die Probezeit wirksam und inhaltlich bestimmt über die erste Verlängerung hinaus verlängert worden sei, nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist weder offen noch geht sie über den Einzelfall hinaus. Die Verlängerung der Probezeit war seitens der Beklagten zumindest konkludent in der mündlichen Verhandlung vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht in dem Verfahren VG-258 am 05.04.2017 ausgesprochen worden. Im Übrigen endet das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gemäß § 14 Abs. 1 PfDG.EKD durch die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder gemäß § 14 Abs. 2 PfDG.EKD durch Tod oder Entlassung. Ohne die Erfüllung einer dieser Tatbestände verbleiben die Pfarrerinnen und Pfarrer in dem Pfarrdienstverhältnis auf Probe und werden gemäß § 11 Abs. 1 PfDG.EKD mit einem gemeindlichen Dienst beauftragt, wie es im Falle der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.06.2017 geschehen ist. Selbst wenn im speziellen Fall der Klägerin die gemäß § 12 PfDG.EKD auch unter Berücksichtigung der Beurlaubung zulässige Höchstdauer des Probedienstes überschritten gewesen sein sollte, hätte das den Charakter des Dienstverhältnisses nicht tangiert. Gemäß § 12 Abs. 1 PfDG.EKD ist zwar vor Ablauf des Probedienstes über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu entscheiden, das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird jedoch gemäß § 12 Abs 3 PfDG.EKD nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit fortgesetzt und erst vier Jahre nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist gemäß § 14 Abs. 3 PfDG.EKD das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zu beenden, wenn nicht bereits ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.