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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.04.2020
Aktenzeichen:RVG 6/2019
Rechtsgrundlage:§ 53 Abs. 1 S. KVGG; § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 06.12.2018, Az.: VG-269
Schlagworte:Aufhebung einer Probedienstbeurteilung
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 06.12.2018 – VG-269 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten, das die Aufhebung der Probedienstbeurteilung aus dem Jahr 2016 und die Erstellung einer neuen Probedienstbeurteilung zum Gegenstand hat.
Die [...] geborene Klägerin ist verheiratet, hat vier Kinder und wurde zum 01.09.2010 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe bei der Beklagten berufen. Das im zweiten Quartal 2016 durchgeführte Verfahren zur Probedienstbeurteilung der Klägerin endete mit der Gesamtbewertung „nicht geeignet“. Gegen die daraus resultierende beabsichtigte Entlassung der Klägerin erhob diese Klage beim Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (VG.ELKB VG-251). In der in diesem Verfahren, dessen Akten dem Senat vorliegen, durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 erklärte die Beklagte, dass die Probedienstbeurteilung aus 2016 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrates vom 13.06.2016 aufgehoben wird, das Schreiben des Landeskirchenamtes hinsichtlich der Nichteignung und Nichtbewährung der Klägerin gegenstandslos ist und eine neue Probedienstbeurteilung erstellt wird. Mit Schreiben vom 06.06.2017 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit, gemäß der Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern am 05.04.2017 werde I. die Probedienstbeurteilung aus 2016 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 13.06.2017 aufgehoben und II. eine neue Probedienstbeurteilung erstellt, welche den ursprünglichen Zeitraum und den eines weiteren Verlängerungsjahres des Probedienstes umfassen werde.
Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte habe die Probedienstbeurteilung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 aufgehoben und das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 15.06.2017 hinsichtlich der Nichteignung und Nichtbewährung für gegenstandslos erklärt. Das angefochtene Schreiben vom 06.06.2017 sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Ankündigung einer neuen Probedienstbeurteilung sei falsch und unbestimmt. Der Bescheid erzeuge einen falschen Rechtsschein.
Mit Schreiben vom 07.07.2017 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, zu deren Begründung sie auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen hat.
Die Klägerin wurde zum 01.10.2018 von der Beklagten in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen, und ihr wurde die Pfarrstelle [A...], Dekanatsbezirk [B...], im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 betreffend die Probedienstbeurteilung aus 2016 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert. Sie hat ausgeführt, die Beurteilung sei kein Verwaltungsakt, so dass auch die Aufhebung als actus contrarius keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung hätte ein schriftlicher Bescheid folgen müssen. Aus diesem ginge klar hervor, für welchen Zeitraum die Beurteilung aufgehoben werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin verneint. Die im Schreiben vom 06.06.2017 ausgesprochene Aufhebung der Beurteilung habe keinen eigenen Regelungsgehalt gehabt, da die Beurteilung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 wirksam aufgehoben worden sei. Im Übrigen habe sich der Bescheid insgesamt durch Zeitablauf erledigt, weil die Klägerin eine neue Probedienstbeurteilung mit dem Gesamtergebnis „geeignet“ erhalten habe und auch zwischenzeitlich in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen sei.
Der Hilfsantrag sei mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse sei weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 31.01.2019 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 28.02.2019 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2019 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 01.04.2019 (Montag) eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin meint, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob sie Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2017 habe, weil dieser in Ziffer I einen falschen Rechtsschein erzeuge, und ob der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid betreffend die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung sich durch Zeitablauf erledigen könne, und ob das Rechtsschutzbedürfnis unabhängig davon fortbestehe, ob die Pfarrerin inzwischen zum Ende einer vermeintlich und nicht bestandskräftig beschiedenen nochmalig verlängerten Probezeit dienstlich beurteilt worden ist oder ob sie aufgrund dieser Beurteilung zur Pfarrerin berufen worden ist. Der im „Verlängerungsjahr“ erstellte Beurteilungsbeitrag vom 21.04.2018, der sich in der Personalakte der Klägerin befände, sei geeignet, diese herabzusetzen und könne für sie nachteilig werden. Eine belastende weitere Verlängerung des Probedienstes sei von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 nicht verfügt worden. Die angeblich mit Beschluss der Personalkommission des Landeskirchenrates verfügte Verlängerung des Probedienstes der Klägerin um 12 Monate bis zur zulässigen Höchstdauer sei inhaltlich nicht nachvollziehbar und unbestimmt, er sei auch der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid vom 06.06.2017 in Ziffer II rechtswidrig gewesen sei. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hätte das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. Dieses folge vielmehr daraus, dass anlässlich der neuen Probedienstbeurteilung ein „Beurteilungsbeitrag“ vom 21.04.2018 erstellt sei, der tatsächliche Feststellungen und Werturteile enthalte, die geeignet seien, die Klägerin herabzusetzen und für sie nachteilig werden könnten.
Auch wäre eine Schadenersatzklage wegen des amtspflichtwidrigen Erlasses des Bescheides vom 06.06.2017 unter Erteilung einer, unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Kirchenverwaltungsgerichts sich als falsch darstellenden Rechtsbehelfsbelehrung, auch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten, nicht offensichtlich aussichtslos. Deshalb stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe, die Rechtswidrigkeit des Bescheids feststellen zu lassen. Die Klärung der dargelegten Rechtsfragen sei von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung und berührte die Interessen aller Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Kirchenverwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 06.12.2018 – Az. VG-269 – aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch läge ein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne.
Das Schreiben vom 06.06.2017 habe keinen eigenständigen Regelungsgehalt gehabt, sowohl die Aufhebung der Probedienstbeurteilung aus dem Jahr 2016 als auch die Feststellung, dass eine neue Probedienstbeurteilung erstellt werde, seien bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgt. Auch habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 06.06.2017.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Folgende Fragen hat die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet:
a) Hat die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides, weil er in Ziffer I einen falschen Rechtsschein erzeugt?
b) Kann sich der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid betreffend die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch Zeitablauf erledigen?
c) Besteht das Rechtsschutzinteresse unabhängig davon fort, ob die Pfarrerin inzwischen zum Ende einer nur vermeintlich geschweige denn bestandskräftig beschiedenen nochmalig verlängerten Probezeit dienstlich beurteilt worden ist oder ob sie aufgrund dieser Beurteilung zur Pfarrerin berufen worden ist?
Bei allen formulierten Rechtsfragen handelt es sich nicht um solche, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen, sie haben vielmehr ihre Ursache in der besonderen Konstellation dieser Verwaltungsrechtssache.
Zu a) Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides hat, entzieht sich einer revisionsrechtlichen Betrachtung. Auch eine (seitens der Klägerin nicht gestellte) Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Aufhebung eines einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheides besteht, kann vom Revisionsgericht nicht losgelöst von einer Rechtsverletzung betrachtet werden, die sich möglicherweise aus einem einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid ergibt. Das wiederum setzt eine individuelle Betrachtung voraus, kann also nur für den Einzelfall und nicht grundsätzlich geklärt werden.
Zu b) Auch die Frage, ob sich der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid betreffend die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch Zeitablauf erledigen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Im konkreten Fall hat sich die Angelegenheit nicht durch reinen Zeitablauf, sondern durch Ereignisse erledigt, die den Regelungsgehalt der möglicherweise mit dem Bescheid vom 06.06.2017 ausgesprochenen Maßnahmen entfallen lassen. Es ist allgemein anerkannt, dass sich eine Maßnahme dann erledigt hat, wenn die sich aus ihr ergebende und mit der Klage bekämpfte Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. der einer Vollziehung fähige Regelungsgehalt der Maßnahme gegenstandslos geworden ist (vgl. BeckOK VwGO Posser/Wolff, § 113 Rdnr. 84). Für einen nur einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid kann nichts anderes gelten. Sein Adressat wird maximal soweit in seinen Rechten beeinträchtigt, wie er durch einen keinen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid verletzt wäre. Der Regelungsgehalt der Aufhebung einer Beurteilung im Probedienst und der Anordnung der Erstellung einer neuen Beurteilung fällt in sich zusammen, wenn das neue Zeugnis erstellt und insbesondere wenn das Probeverhältnis in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit überführt worden ist, unabhängig davon, ob der angefochtene Bescheid diese Maßnahmen tatsächlich oder nur scheinbar anordnet.
Zu c) Schließlich ist auch die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse unabhängig von der dienstlichen Beurteilung und Lebenszeitberufung der Pfarrerin fortbestehe, nicht klärungsbedürftig. Denn auch diese Frage lässt sich anhand der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze beantworten. Der hier für die Zulässigkeit des Hilfsantrages der Klägerin maßgebliche § 53 Abs. 1 S. 4 KVGG entspricht § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Beide Normen verlangen für die Zulässigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen bzw. anderweitig erledigten Verwaltungsaktes ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei. Hinsichtlich dieses sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresses gibt es eine von Rechtsprechung und Literatur entwickelte umfangreiche Kasuistik, mit deren Hilfe auch – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – der Rechtsstreit der Klägerin gelöst werden kann.
Soweit die Klägerin des Weiteren meint, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen, zu Unrecht offengelassen, ob der Bescheid vom 06.06.2017 einen eigenständigen Regelungsgehalt habe und fehlerhaft den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen, kann sie damit im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Das Revisionsgericht entscheidet in diesem Verfahren nicht, ob das Verwaltungsgericht eine richtige oder falsche Entscheidung getroffen hat, sondern nur, ob ein Zulassungsgrund i. S. v. § 58 Abs. 2 KVGG vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

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