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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.04.2020
Aktenzeichen:RVG 7/2019
Rechtsgrundlage:§ 14 PfDG.EKD; § 66 VwGG; § 53 Abs. 1 S. 4 KVGG; § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 06.12.2018, Az.: VG-270
Schlagworte:Aufhebung eines Entlassungbescheides
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 06.12.2018 – VG-270 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten, mit dem die Aufhebung eines Entlassungsbescheides ausgesprochen wird.
Die [...] geborene Klägerin ist verheiratet, hat vier Kinder und wurde zum 01.09.2010 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe bei der Beklagten berufen. Das im zweiten Quartal 2016 durchgeführte Verfahren zur Probedienstbeurteilung der Klägerin endete mit der Gesamtbewertung „nicht geeignet“. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein, welche der Landeskirchenrat mit Beschluss vom 13.06.2016 zurückwies. Er bestätigte das Ergebnis „nicht geeignet“ und beschloss die Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 14 PfDG.EKD.
Am 26.08.2016 erließ die Beklagte den Bescheid über die Entlassung der Klägerin, wogegen diese Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (VG-258) erhob. In der in diesem Verfahren, dessen Akten dem Senat vorliegen, durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 erklärte die Beklagte, der Bescheid vom 26.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 und vom 11.10.2016 wird aufgehoben. Sie sagte weiterhin zu, der Klägerin baldmöglichst eine geeignete Vollzeitstelle zur Fortsetzung des Probedienstes zu übertragen. Mit – hier streitgegenständlichem – Schreiben vom 06.06.2017 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit, gemäß der Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern am 05.04.2017 werde der Bescheid vom 26.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 und vom 11.10.2016 aufgehoben.
Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, der neuerliche Bescheid vom 06.06.2017 sei nicht nachvollziehbar und gegenstandslos. Er erzeuge einen falschen Rechtsschein. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, zu deren Begründung sie auf ihre Widerspruchs-begründung verwiesen hat.
Die Klägerin wurde zum 01.10.2018 von der Beklagten in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen, und ihr wurde die Pfarrstelle [A...], Dekanatsbezirk [B...], im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 betreffend die Aufhebung des Entlassungsbescheides aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Ankündigung der Aufhebung des Entlassungsbescheides in der mündlichen Verhandlung hätte ein schriftlicher Bescheid zur Rücknahme der Entlassungsverfügung folgen müssen. Dieses sei mit dem Bescheid vom 06.06.2017 geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Hauptantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin verneint. Die im Schreiben vom 06.06.2017 ausgesprochene Aufhebung des Entlassungsbescheides habe keinen eigenen Regelungsgehalt gehabt, da der Entlassungsbescheid bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 wirksam aufgehoben worden sei.
Der Hilfsantrag sei mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse sei weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 31.01.2019 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 28.02.2019 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 01.04.2019 (Montag) eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin meint, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob sie Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2017 habe, weil dieser einen falschen Rechtsschein erzeuge. Diese Frage sei mit „ja“ zu beantworten, weil der falsche Rechtsschein fortwirke und nicht deshalb wegfalle, weil das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Schreiben zu Unrecht keinen eigenständigen Regelungsgehalt beimesse.
Es stelle sich die weitere grundsätzliche Rechtsfrage, ob sich nicht auch in der Kostenentscheidung niederschlagen müsse, dass die Beklagte durch den einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid das Rechtsbehelfsverfahren veranlasst habe.
Klärungsbedürftig sei auch die Rechtsfrage, ob sich der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid betreffend die Aufhebung der Entlassung durch Zeitablauf erledigen kann.
Schließlich stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin deshalb ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe, weil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides die durch ihn bewirkte Rechtsunsicherheit beseitigt worden wäre, die auch hinsichtlich des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe, die nachzuzahlende Besoldung sowie die Übertragung eines gemeindlichen Dienstes in Vollzeit bestanden habe. Auch sei eine Schadenersatzklage wegen des amtspflichtwidrigen Erlasses des Bescheides nicht offensichtlich aussichtslos.
Die Klärung der dargelegten Rechtsfragen sei von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung und einen größeren Teil der kirchlichen Dienstnehmer, nämlich der Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Kirchenverwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 06.12.2018 – Az. VG-270 – aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Das Schreiben vom 06.06.2017 habe keinen eigenständigen Regelungsgehalt gehabt, weil die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 den Entlassungsbescheid aufgehoben habe. Auch habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 06.06.2017.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Folgende Fragen hat die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet:
a) Hat die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2017, weil dieser einen falschen Rechtsschein erzeugt?
b) Muss sich in der Kostenentscheidung niederschlagen, dass die Beklagte durch den einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid das Rechtsbehelfsverfahren veranlasst hat?
c) Kann sich der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid durch Zeitablauf erledigen?
d) Hat die Klägerin deshalb ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides die durch ihn bewirkte Rechtsunsicherheit beseitigt worden wäre, die hinsichtlich ihres Pfarrdienstverhältnisses auf Probe, die nachzuzahlende Besoldung sowie die Übertragung des gemeindlichen Dienstes in Vollzeit bestanden habe?
Bei allen formulierten Rechtsfragen handelt es sich nicht um solche, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen; sie haben vielmehr ihre Ursache in der besonderen Konstellation dieser Verwaltungsrechtssache.
Zu a) Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides hat, entzieht sich einer revisionsrechtlichen Betrachtung. Auch die (seitens der Klägerin nicht gestellte) Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Aufhebung eines einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheides besteht, kann vom Revisionsgericht nicht losgelöst von einer Rechtsverletzung betrachtet werden, die sich möglicherweise aus einem einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid ergibt. Das wiederum setzt eine individuelle Betrachtung voraus, kann also nur für den Einzelfall und nicht grundsätzlich geklärt werden.
Zu b) Ob bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Beklagte durch den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 06.06.2017 möglicherweise das von der Klägerin betriebene Rechtsbehelfsverfahren veranlasst hat, ist eine Frage, die nur das individuelle Verwaltungsrechtsverhältnis betrifft, und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Im Übrigen sind die Kostentatbestände der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 66 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – VwGG – abschließend geregelt.
Zu c) Auch die Frage, ob sich der einen falschen Rechtsschein erzeugende Bescheid betreffend die Aufhebung der Entlassung durch Zeitablauf erledigen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Im konkreten Fall hat sich die Angelegenheit nicht durch reinen Zeitablauf, sondern durch Ereignisse erledigt, die einen eventuellen Regelungsgehalt der in dem Bescheid vom 06.06.2017 ausgesprochenen Maßnahmen entfallen lassen. Es ist allgemein anerkannt, dass sich eine Maßnahme dann erledigt hat, wenn die sich aus ihr ergebende und mit der Klage bekämpfte Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. der einer Vollziehung fähige Regelungsgehalt der Maßnahme gegenstandslos geworden ist (vgl. BeckOK VwGO Posser/Wolff, § 113 Rdnr. 84). Für einen nur einen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid kann nichts anderes gelten. Sein Adressat wird maximal soweit in seinen Rechten beeinträchtigt, wie er durch einen keinen falschen Rechtsschein erzeugenden Bescheid verletzt wäre. Der Regelungsgehalt der Aufhebung der Entlassung aus dem Probeverhältnis fällt in sich zusammen, wenn – wie hier – das fortgeführte Probeverhältnis in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit überführt worden ist, unabhängig davon, ob der angefochtene Bescheid diese Maßnahmen tatsächlich oder nur scheinbar anordnet.
Zu d) Schließlich ist auch die Frage, ob die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe, weil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte beseitigt worden seien, nicht klärungsbedürftig. Denn auch diese Frage lässt sich anhand der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze beantworten. Der hier für die Zulässigkeit des Hilfsantrages der Klägerin maßgebliche § 53 Abs. 1 S. 4 KVGG entspricht § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Beide Normen verlangen für die Zulässigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen bzw. anderweitig erledigten Verwaltungsaktes ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei. Hinsichtlich dieses sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresses gibt es eine von Rechtsprechung und Literatur entwickelte umfangreiche Kasuistik, mit deren Hilfe auch – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – der Rechtsstreit der Klägerin gelöst werden kann.
Das Revisionsgericht hat nicht darüber zu entscheiden, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Recht abgelehnt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

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