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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.04.2020
Aktenzeichen:RVG 8/2019
Rechtsgrundlage:§ 79 PfDG.EKD; § 53 Abs. 1 S. 2 KVGG.ELKB
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 06.12.2018, Az.: VG-276
Schlagworte:Übertragung eines kirchlichen Auftrages
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 06.12.2018 – VG-276 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision in einer Verwaltungsrechtssache, die die befristete Übertragung eines kirchlichen Auftrages zum Gegenstand hat.
Die [...] geborene Klägerin ist verheiratet, hat vier Kinder und wurde zum 01.09.2010 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe unter gleichzeitiger Gewährung einer dreijährigen Beurlaubung aus familiären Gründen bei der Beklagten berufen. Unter vorzeitiger Beendigung der Beurlaubung trat die Klägerin ihren Probedienst am 01.09.2012 auf der Pfarrstelle [A...], Dekanatsbezirk [B...], an. In der Folge kam es zu mehreren durch die Beklagte ausgesprochenen Verlängerungen des Probedienstes. Mit Bescheid vom 14.07.2015 verlängerte die Beklagte die Probezeit der Klägerin um ein Jahr bis zum 31.08.2016. Im Hinblick auf die während des ersten Verlängerungszeitraumes erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin erließ die Beklagte am 26.08.2016 den Bescheid über die Entlassung der Klägerin. Diese sowie die ihr zugrundeliegende Beurteilung waren Gegenstand der unter den Aktenzeichen VG-251 und VG-258 vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht geführten Verfahren. In den in diesen Verfahren am 05.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlungen erklärte die Beklagte, dass die Probedienstbeurteilung aus dem Jahr 2016 aufgehoben, das Schreiben des Landeskirchenamtes hinsichtlich der Nichteignung und Nichtbewährung der Klägerin gegenstandslos sei, eine neue Probedienstbeurteilung gefertigt und für die Beklagte baldmöglichst eine geeignete Vollzeitstelle zur Fortsetzung des Probeverhältnisses gefunden werde. Die Beteiligten waren sich darüber einig, die näheren Modalitäten außergerichtlich abzustimmen.
Rückwirkend zum 01.01.2017 übertrug die Beklagte der Klägerin per Bescheid vom 14.06.2017 den allgemeinen kirchlichen Auftrag zur Dienstleistung im Dekanatsbezirk [B...]. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2017 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2017 befristet bis zum 31.07.2018 den allgemeinen kirchlichen Auftrag auf der Pfarrstelle [C...] im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses zur Vertretung und teilte mit, dass der um 12 Monate verlängerte Probedienst im Rahmen dieses Auftrages vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 stattfinden solle.
In [C...] trat die Klägerin den Dienst nicht an. Deshalb versetzte die Beklagte sie mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 09.08.2017 mit Wirkung zum 01.09.2017 befristet bis zum 30.09.2018 nach [D...], Dekanatsbezirk [E...], unter gleichzeitiger Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrages zur Vertretung. Gleichzeitig terminierte die Beklagte den um 12 Monate verlängerten Probediensteinsatz für die Zeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2018. Den seitens der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.08.2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2017 zurück.
Nach erfolgreicher Absolvierung des Probediensteinsatzes in [D...] durch die Klägerin erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2018 deren Anstellungsfähigkeit an. Das Probedienstverhältnis der Klägerin endete zum 30.09.2018 mit ihrer Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und der Übertragung der Pfarrstelle [F...], Dekanatsbezirk [G...], im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses.
Vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017. Zur Begründung hat sie u. a. vorgetragen, die Beklagte hätte bis zum Ablauf des bis zum 31.08.2016 verlängerten Probedienstes keine Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit der Klägerin getroffen und nach dem 05.04.2017 keine neue Beurteilung erstellt. Die weitere Verlängerung der Probezeit sowie die Festlegung ihres Beginns bzw. Endes seien angefochten. Die Änderung des ihr übertragenen Auftrages sei nicht durch § 79 Abs. 3 PfDG.EKD gedeckt, die Befristung des Auftrages sei ebenso wie die Verlängerung der Probezeit rechtswidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 09.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 rechtswidrig gewesen ist, und die Vollzugsfolgen des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet, die ausgesprochene Versetzung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblich sei die auch für Probebedienstete geltende Norm des § 79 PfDG.EKD. Eine Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit der Klägerin hätte die Beklagte mangels Beendigung der Probezeit der Klägerin noch nicht zu treffen brauchen. Mit der Verlängerung des Probedienstes der Klägerin sei die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherrin nachgekommen und habe der Klägerin ermöglicht, den Nachweis für ihre Bewährung für den Pfarrdienst zu erbringen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Hauptantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin verneint. Der Verwaltungsakt vom 09.08.2017 habe sich infolge der Übertragung der Pfarrstelle in [F...] auf die Klägerin erledigt. Diese könne ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der sie angeblich beschwerenden Regelung, nicht mehr erlangen.
Der Hilfsantrag sei mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse sei weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere lägen keine besoldungsrechtlichen Nachteile durch die im angegriffenen Bescheid geregelte Festlegung des verlängerten Probedienstzeitraumes vor. Denn die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer sei unabhängig von der Qualität des Dienstverhältnisses. Den Antrag der Klägerin auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Unter Bezugnahme auf die klarstellende Äußerung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, dass der geltend gemachte Folgenbeseitigungsantrag auf die Aufhebung der Probedienstbeurteilung vom 30.05.2018 gerichtet sei, hat das Gericht darauf verwiesen, dass diese Beurteilung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei. Im Übrigen stelle diese Beurteilung keinen Eingriff in eine geschützte Position der Klägerin dar. Vielmehr sei ihr damit die Anstellungsfähigkeit und die Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit bescheinigt worden.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 05.02.2019 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 04.03.2019 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 04.04.2019 eingegangen Schriftsatz vom 03.04.2019 begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Pfarrerin im Pfarrdienstverhältnis auf Probe Anspruch hat, dass zum Ende der verlängerten Probezeit ordnungsgemäß darüber entschieden wird, ob sie für den Pfarrdienst geeignet ist bzw. sie sich bewährt hat und dieses aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt zu erstellenden fehlerfreien Probezeitbeurteilung festzustellen ist, bevor ein weiterer Probezeitauftrag übertragen wird, mit dem die rechtlich nicht verlängerte Probezeit faktisch verlängert wird.
Des Weiteren stelle sich die Frage, ob die Beschwer der angefochtenen Bescheide dadurch ex tunc weggefallen sei, dass eine Probedienstpfarrerin zu einem späteren Zeitpunkt in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Diese Frage sei mit „nein“ zu beantworten, denn die Beschwer aus dem angefochtenen Bescheid sei weder „aufgehoben“ noch anderweitig weggefallen. Die Festlegung des verlängerten Probedienstzeitraumes habe eine weitere Probezeitbeurteilung bedingt, was eine Belastung für die Klägerin darstelle. Sie sei während der Zeit der Verlängerung des Probedienstes verpflichtet gewesen, den ihr übertragenen Probezeitauftrag wahrzunehmen und habe während dieser Zeit der Erprobung unterlegen.
Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob vor Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit der übertragene Probezeitauftrag und die Probezeit deckungsgleich sein müssen oder ob beides voneinander entkoppelt werden könne. Weiterhin sei fraglich, ob die kirchengesetzlich bestimmte Höchstdauer des Probezeitzeitraumes von fünf Jahren durch andere nicht durch Beurlaubung/Elternzeit bedingte Gründe verlängert werden könne.
Schließlich stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bzw. ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb hat, weil sie mit der Übertragung eines weiteren Probezeitauftrages und der Lage der Probezeitverlängerung faktisch den Belastungen einer rechtlichen Erprobung bis hin zur Möglichkeit einer Entlassung ausgesetzt war, ohne dass die Probezeit entweder bestandskräftig oder per Anordnung der sofortigen Vollziehung verlängert worden war.
Die Klägerin wirft die weitere Frage auf, ob unter den Begriff „Vollzugsfolgen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 KVGG.ELKB auch eine Probezeitbeurteilung fällt, die auf der Grundlage eines angefochtenen Bescheids erstellt worden ist. Eine Probezeitbeurteilung bleibe für den gesamten Werdegang der Pfarrerin bedeutsam, so dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Beseitigung unabhängig davon bestehe, ob die beurteilte Person in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Kirchenverwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 06.12.2018 – Az. VG-276 – aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Der angefochtene Bescheid habe sich durch die Übertragung der Pfarrstelle [F...] auf die Klägerin erledigt.
Auch habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.08.2017. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtsposition der Klägerin durch eine die Rechtswidrigkeit des Bescheids aussprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts verbessern würde. Insbesondere seien mit der Festsetzung des verlängerten Probedienstzeitraumes keine besoldungsrechtlichen Nachteile für die Klägerin verbunden gewesen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hält die Beklagte für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis für nicht relevant.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Ziff. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG, Beschl. v. 14.12.2005, RVG 3/04). Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.
Nach Maßgabe vorstehender Voraussetzungen lässt sich ein Zulassungsgrund in Form einer grundsätzlichen und fallrelevanten Rechtsfrage nicht feststellen.
a) Die Klägerin formuliert mehrere ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Rechtsfragen in Zusammenhang mit ihrer Position als Pfarrerin auf Probe, ihrer Probezeit und deren mehrfacher Verlängerung, der Übertragung von Dienstaufträgen während dieser Zeit und der Feststellung ihrer Anstellungsfähigkeit. Die dazu maßgeblichen Vorschriften finden sich sämtlichst im Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD). Indem die Klägerin hier klärungsbedürftige, fallrelevante Rechtsfragen formuliert, rügt sie konkludent die Verletzung der Normen des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Verletzung des von der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD – gesetzten Rechts gestützt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.04.2010 zum Kirchenbeamtenrecht – RVG 5/2009 – und vom 10.01.2013 zum PfDG.EKD – RVG 1/2011). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die VELKD nach ihrem Kirchengesetz zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtneuordnungsgesetz der VELKD – PfDRNOG.VELKD) vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 470) das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands außer Kraft gesetzt, dem Pfarrdienstgesetz der EKD zugestimmt und mit einem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD – PfDErgG.VELKD) ergänzende Bestimmungen getroffen hat. Das Pfarrdienstgesetz der EKD ist damit kein „von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetztes Recht“ im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 1 KVGG geworden, weil es sich nicht um ein nach Art. 24 der Verfassung der VELKD zustande gekommenes Kirchengesetz handelt, sondern um ein Kirchengesetz der EKD, das von dieser mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen (§ 1 Abs. 3 PfDG.EKD) und gemäß Art. 3 PfDRNOG.VELKD i. V. m. Art. 24a, 24 der Verfassung der VELKD für deren Bereich durch Zustimmung in Kraft gesetzt worden ist (siehe auch § 120 Abs. 2 PfDG.EKD).
b) Die seitens der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb zu bejahen sei, weil die Klägerin mit der Übertragung eines Dienstleistungsauftrages während der verlängerten Probezeit den Belastungen der rechtlichen Erprobung bis hin zur Möglichkeit der Entlassung ausgesetzt gewesen sei, ist nicht klärungsbedürftig und nicht grundsätzlicher Natur.
Der Klägerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2017 „nur“ ein allgemeiner kirchlicher Auftrag auf einer bestimmten Pfarrstelle übertragen. Die Verlängerung der Probezeit war bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht in dem Verfahren – VG-258 – am 05.04.2017 und mit dem darauffolgenden Beschluss der Personalkommission des Landeskirchenrates vom 24.04.2017 erfolgt. Der hier streitgegenständliche Bescheid hat hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit keinen eigenständigen Regelungsgehalt und enthält nur kalendarische Informationen. Sofern tatsächlich die Verlängerung der Probezeit auch über ihren tatsächlichen Ablauf hinaus und trotz ihres erfolgreichen Ausgangs die Klägerin nachhaltig belastende Wirkungen haben sollte, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Verlängerung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtfertigen könnten, läge die Ursache nicht in dem angefochtenen Bescheid.
c) Keinen Revisionszulassungsgrund beinhaltet die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob unter den Begriff der Vollzugsfolgen im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 KVGG auch die Probezeitbeurteilung falle, die auf der Grundlage eines belastenden Bescheids betreffend die Übertragung eines Probezeitauftrages erstellt werde. Die Klägerin selbst beantwortet in ihrer Zulassungsbegründungsschrift auf Seite 13 diese Frage mit „nein“. Die Richtigkeit ihrer Antwort unterstellt, erklärt sich weder ihr verwaltungsgerichtliches Begehren, nämlich die Vollzugsfolgen des Bescheides rückgängig zu machen, noch die auf die Zurückweisung des Antrages gestützte Zulassungsbeschwerde.
Im Übrigen ist diese Frage für das konkrete Verfahren schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil durch die Beurteilung vom 30.05.2018 nicht in etwaige Rechte der Klägerin eingegriffen wurde. Im Gegenteil: auf der Grundlage dieser Beurteilung wurde die Anstellungsfähigkeit der Klägerin bescheinigt und die Übernahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit möglich gemacht. Diesen Maßnahmen die Grundlage zu entziehen, dürfte nicht im Sinne der Klägerin sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17.11.2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. 12. 2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

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