.
##
| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 10.08.2023 |
| Aktenzeichen: | RVG 11/2019 |
| Rechtsgrundlage: | § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm. § 23 VerfO-VELKD; § 23 VerfO iVm. § 162 Abs. 2 S. VwGO |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 12.03.2019, Az.: VG-281 |
| Schlagworte: | Übertragung einer Pfarrstelle [A...] |
Tenor:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren betreffend die Übertragung der Pfarrstelle [A...] übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 23 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO) einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 12. März 2019 ist unwirksam, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedarf. Der Senat hat nach § 22 Abs. 2 VerfO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Billigem Ermessen entspricht es, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Einer abschließenden Entscheidung des Senats, ob der Kläger ohne das erledigende Ereignis mit seiner Beschwerde obsiegt hätte, bedarf es nicht. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechts-fragen rechtfertigen es, die Erfolgsaussichten als nicht offenkundig fehlend, sondern als noch offen zu bewerten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen um der bloßen Kostenverteilung willen zu ent-scheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2021 – 6 C 21/19, Rn. 3, beck-online).
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung können zudem neben den Erfolgsaussichten auch noch andere Gesichtspunkte herangezogen werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 4, beck-online). Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchenverwaltungsgericht am 27. Juli 2022 zu einer weitgehenden Klärung gelangt. Sie haben sich hinsichtlich der Übertragung der Pfarrstelle [B...] geeinigt. Zudem haben sich die Beteiligten hinsichtlich der vor dem Kirchenverwaltungsgericht für erledigt erklärten Rechtsstreitigkeiten VG-294 und VG-295, die die Versetzung des Klägers und die Übertragung der Pfarrstelle [C...] zum Gegenstand hatten, auf eine Kostenteilung zur Hälfte verständigt. Der Senat hat sich im Rahmen seiner Ermessensausübung auch an dieser Einigung der Beteiligten orientiert.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 23 VerfO in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 29, beck-online). Diese Voraussetzung bejaht der Senat unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorverfahren gravierende Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten vorangegangen waren und sich der Kläger erfolgreich um eine neue Pfarrstelle bewerben musste.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.