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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:29.12.2021
Aktenzeichen:RVG 12/2019
Rechtsgrundlage:§§ 60 ff. KBG.EKD; § 92 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm. § 65 VwGG.EKD + § 9 VerfVwGG; §§ 1 Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 1 S. 2 VVZG.EKD; § 134 BGB iVm. §§ 53 Abs. 1, 48 S. 1 Hs. 2 VVZG.EKD; § 86 PfG
Vorinstanzen:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 19.08.2019, Az.: KG-NELK 1/2012
Schlagworte:Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
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Tenor:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 19. August 2019 – KG-NELK 1/2012 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre auf den Ablauf einer dreijährigen Wartestandszeit gestützte Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis.
Ursprünglich war die im Jahr 1955 geborene Klägerin – damals führte sie den Nachnamen [...] – als Krankenschwester in der Krankenpflege, zuletzt in der Kirchengemeinde [...], und von 2001 an bei der [A...] – zeitweise auch als geschäftsführende Vorsitzende – beschäftigt. Seit dem 01.01.2005 war sie Oberin der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und insoweit neben dem Rektor und dem Kaufmännischen sowie dem Ärztlichen Direktor zudem Mitglied des Vorstands der Beklagten. Zunächst stand sie als Kirchenbeamtin auf Probe und seit dem 01.01.2006 als Kirchenbeamtin auf Lebenszeit mit dem Status der Kirchenamtfrau (A 11) im Dienst der Beklagten.
Am 25.07.2008 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten die Einleitung eines gegen die Klägerin gerichteten Ungedeihlichkeitsverfahrens. Mit Vereinbarung vom 09.11.2008 „verständigten“ sich die Beteiligten „zur Vermeidung der weiteren Durchführung des Ungedeihlichkeitsverfahrens [u. a.] wie folgt: … Frau Oberin [...] wird mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom 01.10.2008 gem. §§ 60 ff. KBG.EKD in den Wartestand versetzt. Die [...] stellt das Ungedeihlichkeitsverfahren ein. Für das weitere Rechtsverhältnis der Parteien gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD. …“ Am 26.11.2008 erstellte die Beklagte eine Urkunde mit folgendem Wortlaut: „Frau Oberin [...] ist nach den Bestimmungen der §§ 60 ff. KGB.EKD mit Wirkung vom 01. Oktober 2008 in den Wartestand versetzt, worüber diese Urkunde erteilt wird. Frau Oberin [...] führt die Amtsbezeichnung Oberin im Wartestand.“
Am 30.10.2009 schlossen die Beteiligten eine weitere Vereinbarung ab, mit der die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit der Leitung eines von der [B...] betriebenen Einkehrhauses im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses eine bis zum 30.09.2011 befristete Genehmigung erteilte und in der es u. a. heißt: „ … Im Rahmen der unter dem 03./09.11.2008 niedergelegten Vereinbarung ist sie mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom 01.10.2008 in den Wartestand versetzt worden, der gem. §§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 Satz 3 KBG.EKD nach Ablauf von drei Jahren zu einer Versetzung in den Ruhestand führen kann, sofern bis dahin keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. Die Beteiligten bestätigen hiermit nochmals diese Vereinbarung und die vorbezeichneten Maßnahmen. … Die vorliegende Vereinbarung ist bis zum 30.09.2011 befristet. Alle Beteiligten sind sich dahin einig, dass die vorliegende Vereinbarung, einschließlich der Genehmigung der Nebentätigkeit und des Abschlusses eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, einerseits das bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht berühren und andererseits keine Veränderung hinsichtlich des Status als Wartestand beinhalten, insbesondere weder einen Wechsel zurück in den aktiven Dienst noch eine Wiederverwendung gem. § 63 KBG.EKD noch eine Verwendung im Wartestand gem. § 62 KBG.EKD; es verbleibt demgemäß bei dem Ablauf des Wartestands gem. § 64 Abs. 1 Satz 3 KBG.EKD.“
Mit Bescheid vom 09.09.2011 entließ die Beklagte die Klägerin „per 30.09.2011“ aus dem Kirchenbeamtenverhältnis. Die dreijährige Wartestandszeit sei dann abgelaufen. Der Wartestand ende nach § 65 Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10.11.2005 [ABl. S. 551] i. d. F. der Be-kanntmachung vom 25.01.2010 [ABl. S. 31], geändert am 10.11.2010 [ABl. S. 342]), mit der erneuten Berufung zum Dienst, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses. Die erstgenannte Variante komme für die Beklagte nicht in Betracht. Da der Klägerin mangels Erfüllung der fünfjährigen gesetzlichen Wartezeit kein Ruhegehaltsanspruch zustehe, scheide auch ihre Versetzung in den Ruhestand aus, so dass das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung zu beenden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid trug den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei [...] und war von dem der Kanzlei angehörenden Rechtsanwalt [...] unterschrieben. Auszugsweise heißt es dort: „Der Aufsichtsrat der [...] hat in seiner Sitzung vom 12.12.2011 über Ihren Widerspruch beraten und uns beauftragt, folgenden Widerspruchsbescheid zu erteilen: Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung begründen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht wie folgt …“. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass in der unterdessen zwischen der Klägerin und der [B...] vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2013 ohne Genehmigung seitens der Beklagten eine gravierende Pflichtverletzung liege, wenn die Klägerin noch Kirchenbeamtin sei. Diese gehe mithin offenbar selbst von der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses zum 30.09.2011 aus.
Die Klägerin hat am 16.01.2012 Klage vor dem früheren Kirchengericht der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid hätte nicht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern nur von dieser selbst erlassen werden dürfen. Die Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis sei auch in der Sache rechtswidrig. Bereits die Wartestandsversetzung könne keinen Bestand haben. Zur Annahme der vermeintlichen Ungedeihlichkeit des Wirkens der Klägerin sei sie nicht angehört worden. Die von der Beklagten erstellten Dienstzeugnisse vom 29.02.2008 und 12.02.2009 seien äußerst positiv ausgefallen. Bis zum Sommer 2008 habe es keine Beanstandungen an ihrer Amtsführung gegeben. Es seien weder schriftliche Beschwerden erhoben worden noch eine „Abmahnung“ erfolgt. Eine Versetzung in den Wartestand könne im Übrigen nur einseitig durch Verwaltungsakt, nicht aber durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. Weiterhin fehle es an einer Darlegung der Gründe für die mangelnde erneute Berufung der Klägerin zum Dienst. Die Feststellung, ihr stehe kein Ruhegehaltsanspruch zu, sei unzutreffend. Die betreffende Wartezeit sei erfüllt, weil ihre Vortätigkeiten als Gemeindeschwester, bei [A...], aber auch die Tätigkeit bei der [B...] einzuberechnen seien. Die Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis stehe nicht im freien Belieben des Dienstherrn, sondern unterliege inhaltlichen Voraussetzungen; konkrete Entlassungsgründe habe die Beklagte aber nicht genannt. Eine gravierende Pflichtverletzung könne in der bloßen Verlängerung einer durch die Beklagten bereits genehmigten Nebentätigkeit nicht gesehen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei von ihr selbst erlassen worden. Ihr Aufsichtsrat habe am 12.12.2011 die Sache beraten und beschlossen, den Widerspruch aus den im Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom 15.12.2011 aufgeführten Gründen zurückzuweisen und die Kanzlei als Botin mit der Übermittlung der Entscheidung an die Klägerin beauftragt. Soweit die Klägerin geltend mache, eine Wartestandsversetzung durch Vertrag sei rechtswidrig, sei Verwirkung eingetreten. Die Amtsführung der Klägerin sei Gegenstand zahlloser Beanstandungen aus allen Bereichen der Beklagten gewesen. Die einzelnen Vorwürfe sollten aber nach der Zielsetzung der Vereinbarung vom 09.11.2008, der Vermeidung der Durchführung eines Ungedeihlichkeitsverfahrens, möglichst auch im aktuellen Klageverfahren nicht thematisiert werden. In den Dienstzeugnissen fehlten Angaben zu wesentlichen Aspekten einer Beurteilung, so dass insoweit gerade nichts Positives über die Klägerin gesagt worden sei. Deshalb sei auch die übliche Schlussformel mit einer Danksagung weggefallen. In Anbetracht der Vereinbarung vom 09.11.2008 und der ihr zugrunde liegenden persönlichen Gründe wäre eine Prüfung der Wiederberufung zum Dienst sinnwidrig gewesen. Die Vortätigkeiten der Klägerin seien nicht ruhe¬gehaltfähig, weil die [A...] kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr sei und zwischen der vorangegangenen Tätigkeit bei der Kirchengemeinde und der späteren Tätigkeit bei der Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei der [A...] kein Zusammenhang mehr bestehe, so dass sie nicht in den Ruhestand habe versetzt werden können. Somit sei die Entlassung die einzig zulässige Rechtsfolge des Endes des Wartestands.
Die Beteiligten haben am 24.09.2013 vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einen Vergleich abgeschlossen, den die Klägerin fristgerecht widerrufen hat. Der folgende Erörterungstermin vom 30.08.2018 führte ebenfalls nicht zu einer unstreitigen Erledigung des Verfahrens.
Mit Urteil vom 19.08.2019 hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland der Klage stattgegeben. Zur Begründung hieß es: Zwar sei der Widerspruchsbescheid nicht formell rechtswidrig, weil das zuständige Gremium über den Widerspruch entschieden habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei nur als Erklärungsbote aufgetreten. Auch sei die Wartestandsversetzung rechtmäßig und wirksam aufgrund der Vereinbarung vom 09.11.2008 und der Urkunde vom 26.11.2008 erfolgt. Die Klägerin habe sich darauf eingelassen und ihre Zustimmung mehrfach bestätigt. Die angefochtene Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis lasse sich hingegen nicht auf die Vereinbarungen stützen und bedürfe daher einer kirchengesetzlichen Grundlage. Gebe es keine Möglichkeit der Wiederverwendung des Kirchenbeamten – wie hier – oder seiner Versetzung in den Ruhestand, sei eine Entlassung auch ohne Vorliegen spezieller Entlassungstatbestände zulässig. Die Beklagte hätte die Klägerin jedoch in den Ruhestand versetzen können, so dass ihre Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis rechtswidrig sei. Die für den Ruhegehaltsanspruch erforderliche fünfjährige Wartezeit sei erfüllt, weil in diese auch die Tätigkeit der Klägerin als geschäftsführende Vorsitzende der [A...] einfließe, die aufgrund der dort gewonnenen Leitungserfahrung zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses mit der Funktion der Oberin der Beklagten geführt habe. Jene Tätigkeit sei im kirchlichen Dienst geleistet worden und damit anrechnungsfähig.
Die Beklagte hat fristgerecht Revision zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VVG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) eingelegt, mit der sie vorträgt, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten setze voraus, dass diese bei einem öffentlich-rechtlichen kirchlichen Träger zurückgelegt worden seien. Eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst in einem übergreifenden Sinne reiche nach der maßgeblichen Gesetzeslage nicht aus. Die auf den 01.10.2008 zurückwirkende Versetzung der Klägerin in den Wartestand sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe der Rückwirkung kraft der mit der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen vom 09.11.2008 und 30.10.2009 zugestimmt. Eine Versetzung in den Wartestand müsse nicht zwingend durch Verwaltungsakt erfolgen, sondern könne auch vertraglich festgelegt werden. Wäre eine Rückwirkung hingegen unzulässig, hätte die Klägerin jedoch ab dem 01.12.2008 rechtmäßig in den Wartestand versetzt werden können. Die Vereinbarungen seien jedenfalls in diesem Sinne zu auszulegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Luthe-rischen Kirche in Norddeutschland vom 19. August 2019 (KG-NELK 1/2012) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es liege ein Verfahrensfehler vor, da sie sich mangels Offenlegung zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen nicht habe äußern können. Die Rückwirkung der Wartestandsversetzung sei unzulässig, so dass auch die Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis rechtswidrig sei. Im Übrigen verteidigt sie das vorinstanzliche Urteil mit seinen Gründen, soweit diese entscheidungstragend sind.
II.
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Beklagten vom 19.08.2019 hat keinen Erfolg. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kirchengesetz über die Errichtung eines VVG der VELKD (ErrG) i. d. F. vom 01.11.1978 (ABl. Bd. V S. 142) i. V. m. § 8 Satz 1 Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten (VerfVwGG) i. d. F. vom 09.10.2015 (KABI. S. 390) statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Vorinstanz hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid über die Entlassung der Klägerin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist rechtswidrig und verletzt diese dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 65 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) vom 10.11.2010 (ABl. S. 330) und § 9 VerfVwGG. Die Beklagte hat die Entlassung auf § 65 KBG.EKD gestützt, wonach der Wartestand mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet, wenn die Kirchenbeamtin nicht erneut zum Dienst berufen wird oder mangels Anspruchs auf Ruhegehalt nicht in den Ruhestand versetzt werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, weil die Entlassung jedenfalls nicht schon „per 30.09.2011“ erfolgen durfte. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Wartestandszeit von drei Jahren noch nicht abgelaufen. Nach § 61 Abs. 2 KBG.EKD beginnt der Wartestand, wenn nicht in der die Versetzung aussprechenden Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Kirchenbeamtin die Mitteilung über die Wartestandsversetzung erhält. Die Dauer des Wartestands beträgt nach § 64 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 60 Abs. 3 KBG.EKD und § 1 und § 2 Abs. 1 Kirchengesetz der VELKD zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD (ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD) vom 16.11.2006 (ABl. Bd. VII S. 337), geändert durch Kirchengesetz vom 08.11.2011 (ABl. Bd. VII S. 470, 474), drei Jahre. Eine zeitliche Verkürzung der Wartestandszeit, etwa durch rückwirkende Versetzung der Kirchenbeamtin in den Wartestand, ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit rechtswidrig.
Das folgt zwingend auch aus dem Schutzzweck der gesetzlichen Zeitvorgabe. Der Kirchenbeamte soll während der drei Jahre ausreichend Zeit finden, um eine erneute Berufung zum Dienst zu erreichen, eine sonstige Verwendung zu erlangen oder sich sonst beruflich neu zu orientieren (vgl. auch Ennuschat, Gedeihliches Wirken und Inamovibilität der Pfarrer, in: ZevKR 53 [2008], S. 113 [136]). Angesichts der Schutzfunktion dieser (Selbst-)Findungsphase ist die gesetzliche Wartestandszeit real im Sinne von drei „vollen“ Jahren zu verstehen. Das gilt umso mehr, als die Dreijahresfrist ohnehin schon knapp bemessen ist, weil Kirchenbeamte im Vergleich zu Pfarrern, bei denen die Wartestandsdauer nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD vom 10.11.2010 (ABl. S. 307), zuletzt geändert am 24.06.2021 (ABl. S. 158), ebenfalls drei Jahre beträgt, aufgrund einer weitaus geringeren Zahl in Betracht kommender Stellen im kirchlichen Dienst größere Schwierigkeiten bei der erfolgreichen Suche nach einer Ersatzverwendung haben werden. § 72 Abs. 2 Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der VELKD vom 17.10.1995 (ABl. Bd. VI S. 292), aufgehoben durch Art. I Kirchengesetz vom 16.11.2006 (ABl. Bd. VII S. 335), nach dem sich die Wartezeit auf fünf Jahre belief, hatte dem stärker Rechnung getragen.
Ob die Zeitspanne von drei Jahren vertraglich verkürzt werden darf, kann offenbleiben, denn die Beteiligten haben in ihren Vereinbarungen vom 09.11.2008 und 30.11.2009 keine Verkürzung der Wartestandszeit geregelt. Sie haben vielmehr explizit das KBG.EKD und derart zwangsläufig die „Echtzeit“-Vorgabe von „wirklichen“ drei Jahren für anwendbar erklärt. Damit verbietet es sich, in der vereinbarten rückwirkenden Versetzung der Klägerin in den Wartestand zugleich eine Verkürzung des gesetzlich vorgeschriebenen Realzeitraums von drei Jahren zu sehen. Konsequenterweise wird in den genannten Vereinbarungen nicht etwa das konkrete Datum des 30.09.2011 als letzter Tag des Wartestands bezeichnet. Daher hat auch die Beklagte die Entlassung nicht auf eine vermeintlich mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, sondern im Ansatz zutreffend auf das Gesetz gestützt. An diesem gemessen hat sie die Klägerin indes zur Unzeit entlassen, weil deren Versetzung in den Wartestand erstmals am 09.11.2008 geregelt wurde und die drei Jahre – von Ende November 2008 an gerechnet – am 30.09.2011 noch nicht abgelaufen waren. Dass die Beteiligten eine Rückwirkung der Wartestandsversetzung vereinbart haben, führt mithin nicht zu einem entsprechend früheren Beginn der Dreijahresfrist. Hinsichtlich der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 09.11.2008 kann jedenfalls im vorliegenden Kontext – unbeschadet sonstiger, wie den Status als solchen oder die Zahlung des (bloßen) Wartegelds betreffender Aspekte – nur von einer fiktiven Wartestandszeit gesprochen werden. Das Ende des Wartestands durfte demnach nicht auf den 30.09.2011 vorgezogen werden. Die Vereinbarung der Beteiligten lässt sich allenfalls als stillschweigender Rechtsmittelverzicht der Klägerin gegen eine rückwirkende Versetzung in den Wartestand verstehen. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist jedoch eng auszulegen und kann zumal in Anbetracht des ausdrücklichen Verweises auf das KBG.EKD keineswegs dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch einer Verkürzung der gesetzlichen Wartestandsdauer zugestimmt hat.
2. Da die Vorinstanz nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 65 VwGG.EKD und § 9 VerfVwGG zugleich mit dem Bescheid vom 09.09.2011 zu Recht auch den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 aufgehoben hat, ist die Frage seiner formellen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entscheidungserheblich; sie hätte sich nur im Fall einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid gestellt. Aus grundsätzlichen Erwägungen sieht sich der Senat jedoch zu einer Klärung veranlasst. Die aufgeworfene Frage ist zu bejahen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) vom 28.10.2009 (ABl. S. 334) i. V. m. Kirchengesetz der VELKD zur Zustimmung zum VVZG-EKD vom 28.10.2009 (ABl. 2010 Bd. VII S. 428) ist der Widerspruchsbescheid von der zuständigen Kirchenbehörde zu erlassen. Der Aufsichtsrat der Beklagten als Kirchenbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 VVZG-EKD hat den Widerspruchsbescheid jedoch nicht „erlassen“. Mit dem Begriff des Erlasses ist die Urheberschaft für den jeweiligen Bescheid gemeint. Diese muss sich auf den gesamten Bescheid einschließlich seiner Gründe in vollem Wortlaut erstrecken. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat aber offenbar nur den Tenor des Widerspruchsbescheids – die Zurückweisung des Widerspruchs – festgelegt, dessen Begründung hingegen zwar inhaltlich beraten, aber nicht wortgenau beschlossen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt [...], wurde mithin nicht lediglich als Bote eines bereits komplett fertig formulierten Widerspruchsbescheids eingesetzt. Denn nach dem Wortlaut des von ihm unterschriebenen und mit dem Briefkopf seiner Kanzlei versehenen Widerspruchsbescheids („… begründen wir …“) hat nicht der Aufsichtsrat der Beklagten, sondern die Kanzlei den konkreten Text der Gründe formuliert. Dies erfolgte ohne vorherige auktoriale Erklärung des Aufsichtsrats hinsichtlich des genauen Wortlauts, was auch dem Beklagtenvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist. Danach hatte der Aufsichtsrat am 12.12.2011 beschlossen, den Widerspruch aus den im „Schreiben“ der Rechtsanwaltskanzlei vom 15.12.2011 angeführten Gründen zurückzuweisen; der dortige Wortlaut konnte aber dem Aufsichtsrat schwerlich schon am 12.12.2011 bekannt und Gegenstand seiner Beschlussfassung gewesen sein. Der Widerspruchsbescheid in toto ist demnach nur dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nicht dagegen dieser selbst zuzurechnen, so dass er nicht von der zuständigen Kirchenbehörde „erlassen“ worden ist.
3. Ferner kann auf sich beruhen, ob die Klägerin durch die Vereinbarung vom 09.11.2008 in den Wartestand versetzt werden und ob dies mit Rückwirkung geschehen durfte. Zu dieser Frage sei nur angemerkt, dass die Vereinbarung über die rückwirkende Versetzung in den Wartestand als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den seinerzeit als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbaren Bestimmungen aus § 134 BGB i. V. m. § 59 Abs. 1 und § 54 Satz 1 Hs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (inzwischen: § 134 BGB i. V. m. § 53 Abs. 1 und § 48 Satz 1 Hs. 2 VVZG-EKD) nichtig wäre, wenn eine Wartestandsversetzung ausschließlich durch Verwaltungsakt (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD) und ohne Rückwirkung (vgl. § 61 Abs. 2 KBG.EKD) erfolgen dürfte, die genannten Vorschriften also nicht dispositives, sondern strikt zu beachtendes Recht darstellen. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Beklagte über die vertraglich erfolgte Wartestandsversetzung in Form der Urkunde vom 26.11.2008, nach der die Klägerin in den Wartestand versetzt „ist“ – nicht wie sonst üblich: versetzt „wird“ –, nochmals einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat, der mangels (fristgerechter) Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin kann eine etwaige Nichtigkeit der vertraglichen Abrede über die Wartestandsversetzung mithin nicht mehr geltend machen.
4. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ernstliche Zweifel an der „Ungedeihlichkeit“ des Wirkens der Klägerin als Oberin der Beklagten – mit der bereits erwähnten Änderung des ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD durch Kirchengesetz vom 08.11.2011 begrifflich ersetzt durch „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ – bestehen, in deren Annahme seitens der Beklagten der Grund für den Abschluss der Vereinbarung vom 09.11.2008 lag. Denn für Inhaber kirchlicher Leitungsfunktionen gelten insoweit erheblich höhere Anforderungen als generell für Kirchenbeamte (oder Pfarrer). Die Klägerin übte bei der Beklagten, die einschließlich der Tochterunternehmen mit über 3.000 Beschäftigten zu den größten Arbeitgebern in [...] zählt, als Oberin und Mitglied des Vorstands fraglos ein leitendes Amt aus. Die für die Feststellung der Ungedeihlichkeit von Führungskräften im kirchlichen Dienst geltenden besonderen Anforderungen hat das VVG der VELKD in seinem Urteil vom 05.12.2001 – RVG 5/2000 – (ABl. der EKD, Rechtsprechungsbeilage 2002, S. 9) – in der konkreten Ausrichtung auf das Amt des Oberkirchenratspräsidenten, aber in der Sache allgemeingültig – wie folgt definiert und begründet:
„In einer auf Teilung und Aufgliederung der Leitungsaufgaben beruhenden kirchlichen Verfassungsordnung lassen sich Spannungen und Differenzen zwischen den Leitungsorganen oder innerhalb eines Leitungsorgans letztlich nicht völlig verhindern. Die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, Einigkeit zu erzielen und derartige Konflikte abzuwenden oder zu überwinden. Das kirchliche Verfassungsrecht erwartet von den Mitgliedern der Leitungsorgane eine gesteigerte Einsichtsfähigkeit und den Willen, ein geschwisterliches Miteinander zu üben, Verständigungen zu suchen und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Das Ziel der Koordinierung und Integration unterschiedlicher Positionen (vgl. allgemein auch Hoffmann, Stichwort Kirchenleitung, in: Herzog/Kunst/Schlaich/Schneemelcher [Hrsg.], Evangelisches Staatslexikon, Band I, 3. Aufl. 1987, Sp. 1644; von Campenhausen, Nach 50 Jahren. Zur Revision der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950, in: Geis/Lorenz [Hrsg.], Staat-Kirche-Verwaltung, Festschrift Maurer, 2001, S. 317 [324 f. und 330]) darf auch bei einer schwierigen personellen Konstellation nicht vorschnell aufgegeben werden. Die Träger kirchenleitender Ämter sind gehalten, sich in jeder Lage in der Erkenntnis ihrer jeweiligen Stärken und Schwächen zu respektieren, anzunehmen und gegenseitig zu motivieren. Etwa verbleibende Gegensätze müssen notfalls ausgehalten werden. Demnach kann die Abberufung des Mitglieds eines kirchenleitenden Organs mangels gedeihlichen Wirkens nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Das muss auch deshalb gelten, weil eine solche Maßnahme dem Ansehen der kirchlichen Leitungsämter, deren Inhaber auch eine Vorbildfunktion für Pfarrer, Kirchgemeinden und Mitarbeiter sowie in der Öffentlichkeit wahrnehmen, in hohem Maße abträglich sein kann. Eine Abberufung kann mithin nur dann zulässig sein, wenn der Schaden, der bei einem Verbleiben des Betroffenen im Amt einträte, denjenigen überwiegt, der infolge der Abberufung mangels gedeihlichen Wirkens für die Landeskirche insgesamt entstünde.
Im Unterschied zu § 86 Abs. 1 PfG, wonach der Grund für ein mangelndes gedeihliches Wirken nicht in dem Verhalten des Pfarrers liegen muss, setzt die Abberufung des Trägers eines kirchenleitenden Amtes zudem gerade voraus, dass die Feststellung des nicht gedeihlichen Wirkens auf das Verhalten des Amtsträgers gestützt ist. Die Regelung des § 86 Abs. 1 PfG will die Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle ohne zwingende Anknüpfung an das Verhalten des Pfarrers nur deshalb ermöglichen, weil bei nicht gedeihlichem Wirken aus anderen Gründen, z. B. infolge des Verhaltens von Kirchenältesten oder sonstigen Gemeindegliedern, unter Umständen zwar erstere, aber nicht letztere ‚abberufen‘ werden können … . Bei einem Konflikt zwischen Mitgliedern kirchlicher Leitungsorgane besteht hingegen kein solches Hindernis. Hier ist grundsätzlich auch die Abberufung des oder der jeweils anderen denkbar. Die Entscheidung, wer von mehreren Beteiligten abzuberufen ist, kann zumal im Hinblick auf den in der Abberufung liegenden einschneidenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen mithin nur vom Ausmaß der jeweiligen Verantwortlichkeit für die nicht gedeihliche Zusammenarbeit abhängen. Ansonsten bestünde zudem die Gefahr, dass das Instrument der Abberufung mangels gedeihlichen Wirkens zugunsten desjenigen eingesetzt wird, der insoweit zuerst die Initiative ergreift oder im Gefüge der kirchenleitenden Organe die (vermeintlich) stärkere Position innehat. Darin läge aber ein Verstoß gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Die Feststellung der – jeweiligen – Verantwortlichkeit erfordert eine umfassende Tat-sachenermittlung, in die das Verhältnis des Betroffenen zu allen anderen Trägern kirchenleitender Funktionen – auch zum Landesbischof – einzubeziehen ist, die im fraglichen Zeitraum im Amt waren. Dabei ist die Untersuchung auf diejenigen Umstände zu konzentrieren, die im Lichte der strengen Anforderungen, die für die Abberufung des Trägers eines kirchlichen Leitungsamtes gelten, beachtlich sein können. Allgemeinen Unmutsäußerungen, einer Kritik an Einzelaspekten der Amtsführung oder speziellen Vorkommnissen, denen auch mit Disziplinarmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann, wird für sich allein betrachtet ebenso wenig Bedeutung zukommen wie Umständen in der Person des Betroffenen, die bereits bei seiner Berufung in das Amt bekannt waren. Im letzteren Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, ob und inwieweit dieser bereits über einschlägige berufliche Erfahrungen verfügte; je nachdem ist ihm eine längere Einarbeitungszeit zuzubilligen und geringeren Versäumnissen kein besonderes Gewicht beizumessen. Auch den positiven Gesichtspunkten der Tätigkeit des Betroffenen ist gebührend Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für die Feststellung mangelnden gedeihlichen Wirkens bei Pfarrern gelten. Deswegen kommt eine Abberufung nur in Betracht, wenn für die anderen Beteiligten infolge unbehebbarer Zerrüttung des Verhältnisses ein weiteres Zusammenwirken unzumutbar ist (vgl. z. B. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Urt. v. 20.07.1984 – RVG 4/83, ZevKR 30 [1985], 217 [219 f.]). Die mangelnde Zumutbarkeit muss – etwa dadurch, dass eine Kooperation praktisch nicht mehr stattfindet oder sonst gravierend beeinträchtigt ist – auch nach außen hervortreten. Es genügt nicht, wenn die anderen Beteiligten die Zusammenarbeit normal weiterführen und nur im Rahmen des Verfahrens wegen nicht gedeihlichen Wirkens erklären, sich eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht vorstellen zu können.
Mehrfach angeklungen ist bereits, dass nicht zuletzt die geistlich-theologische Relevanz des Sachverhalts zu berücksichtigen ist. Wichtiges Beispiel für einen „Konflikt zwischen kirchenleitenden Organen“ und seine Bewältigung in frühchristlicher Zeit ist das auf die Jahre 48/49 datierbare ‚Apostelkonzil‘ in Jerusalem (vgl. Roloff, Die Apostelgeschichte, 2. Aufl. 1988, [= Das Neue Testament Deutsch, Teilband 5, 18. Aufl.]; S. 221-235, hier bes. S. 225-228). Die zwei Berichte über den Vorgang – der ältere des persönlich daran beteiligten Apostels Paulus (Galaterbrief 2, 1-10), der spätere in redaktionell überlieferter Fassung (Apostelgeschichte 15, 1-34) – weisen Übereinstimmungen und Differenzen auf. Gemeinsam ist ihnen: 1. Von beiden Seiten werden für den Dissens konkrete Argumente vorgebracht. 2. Unter Abwägung der Gründe und Gegengründe ist eine von beiden Seiten getragene Entscheidung anzustreben. 3. Ein ‚kirchenleitendes Organ‘ kann demnach grundsätzlich nicht ‚amtsenthoben‘ werden. Dieses Modell der Konfliktbewältigung – in der Folgezeit leider nur selten beherzigt – ist sowohl in seiner Innen- als auch in seiner Außenwirkung von grundlegender Bedeutung auch hier.“
Das Vorbringen der Beklagten lässt nicht erkennen, dass sie sich dieser spezifischen Vorgaben bei der Beschlussfassung über die Einleitung des Ungedeihlichkeitsverfahrens gegen die Klägerin und beim Abschluss der Vereinbarung vom 09.11.2008 bewusst gewesen ist. Der pauschale Hinweis auf zahllose „Beschwerden“ aus allen Bereichen der Beklagten genügt nach den vorstehenden Ausführungen keinesfalls. Soweit diese Beschwerden aus dem Kreis der der Klägerin unterstellten Beschäftigten gekommen sein sollten, wäre diesen im Hinblick auf das Direktionsrecht der Klägerin ohnehin eine tendenziell geringere Bedeutung beizumessen gewesen. Der Umstand, dass sich der Rektor der Beklagten beim Rektor der [B...] erfolgreich für die dortige Übernahme der Klägerin verwendet hat, spricht vielmehr umgekehrt dafür, dass ihr etwaiger Verschuldensbeitrag an der negativen Wahrnehmung ihrer Amtsführung seitens des Aufsichtsrats der Beklagten objektiv eher minder schwer wog.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Rechtsverordnung zur Ausführung des ErrG (VerfO) vom 17.11.2006 (ABl. Bd. VII S. 340), zuletzt geändert am 16.10.2010 (ABl. Bd. VII S. 450). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO. Der Senat folgt dem Beschluss der Vorinstanz vom 24.09.2013; die Beteiligten hatten insoweit Streitwertbeschwerdeverzicht erklärt.

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