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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 30.10.2023 |
| Aktenzeichen: | RVG 13/2019 |
| Rechtsgrundlage: | § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm § 23 VerfO; § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO iVm. § 173 S. 1 VwGO + § 23 VerfO |
| Vorinstanzen: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 19.08.2019, Az.: NK-VG I 1/2016 |
| Schlagworte: | Aufwandsersatz |
Tenor:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 19. August 2019 – NK-VG I 1/2016 – ist unwirksam.
- Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 9.182,70 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat Aufwendungsersatz für therapeutische Maßnahmen begehrt, denen er sich wegen psychischer Belastungen infolge der Veröffentlichung des Schlussberichts der unabhängigen Kommission zur Aufklärung von Missbrauchsfällen vom 03.10.2014 unterzogen hatte. In diesem Bericht, der Fälle sexuellen Missbrauchs durch andere Pastoren seiner Kirchengemeinde thematisiert hatte, war eine Mitverantwortung des Klägers durch Unterlassen in den Raum gestellt worden.
Die Vorinstanz hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2019 abgewiesen. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass es dem Kläger vorrangig nicht um finanzielle Interessen, sondern um die Wiederherstellung seiner Ehre geht, und dementsprechend die Abgabe einer konzilianten Erklärung durch die Beklagte angeregt. Diese Erklärung lautet:
„Die Beklagte nimmt mit Verständnis zur Kenntnis, dass der Kläger jede Formulierung aus dem Schlussbericht getilgt wissen möchte, die einen Zusammenhang seiner Person mit den Missbrauchsgeschehnissen in [...] in den 1970er und 1980er Jahren nicht ausschließt. Alle Beteiligten müssen jedoch akzeptieren, dass der Schlussbericht heute nicht mehr geändert werden kann. Außerdem kann heute nicht mehr erhoben werden, welche Rolle der Kläger in den Jahren seiner Zusammenarbeit mit den ehemaligen Pastoren [...] und [...] gespielt hat. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die etwaige Annahme einer negativ zu deutenden ‚persönlichen Verstrickung‘ des Klägers im Rahmen des Pastorenteams, wie sie der Schlussbericht der unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen nahelegen könnte, möglicherweise die Wirklichkeit nicht trifft.“
Die beiden Beteiligten haben den Rechtsstreit nunmehr für erledigt erklärt.
II.
Die Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 23 der Verfahrensordnung – VerfO –. Die Unwirksamkeit des Urteils der Vorinstanz folgt aus entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO und § 23 VerfO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 2 VerfO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Einerseits waren die Erfolgsaussichten des Antrags auf Aufwendungsersatz zweifelhaft. Andererseits hat die Beklagte eine vom Kläger akzeptierte Erklärung abgegeben, nachdem sie zuvor im Verhandlungstermin vor der Vorinstanz eine unstreitige Verfahrensbeendigung abgelehnt hatte. Die Streitwertfestsetzung gründet auf § 22 Abs. 2 VerfO. Es wird der ursprünglich streitige Geldbetrag in Ansatz gebracht.