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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:15.12.2021
Aktenzeichen:RVG 14/2019
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 KVersG iVm. § 10 S. 1 BeamtVG; §§ 8, 9, 11 BeamtVG; §§ 3 ff. KVersG; §§ 7, 20 ff. PfStG
Vorinstanzen:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, Urteil v. 19.08.2019, Az.: NK-VG I 5/2018
Schlagworte:Ruhegehalt
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Tenor:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 19. August 2019 – NK-VG I 5/2018 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 13.299,72 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Der Kläger ist Pastor im Ruhestand und begehrt die Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität als ruhegehaltfähige Zeit.
Der am [...] geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1971/72 bis zum Wintersemester 1972/73 Rechtswissenschaft an der [...] und wechselte im Sommersemester 1973 zum Studienfach der evangelischen Theologie. Im Wintersemester 1974/75 setzte er sein Studium an der [...] und seit dem Wintersemester 1975/76 wiederum in [...] fort. Am 19.02.1980 bestand er die Abschlussprüfung an der Theologischen Fakultät. Vom 01.03.1980 bis zum 28.02.1985 war er im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für [...] tätig, wo er u. a. selbstständig Lehrveranstaltungen für Theologiestudenten abhielt. In der folgenden Zeit arbeitete er an seiner Dissertation weiter, die allerdings nicht zum Abschluss geriet. Am 03.03.1986 trat er in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (Vikariat) ein. Am 18.03.1988 bestand er die Zweite Theologische Prüfung vor der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Seit dem 01.06.1988 war er als Pastor zur Anstellung (z. A.) im Dienstverhältnis auf Probe in der Kirchengemeinde [...] tätig. Am 01.04.1992 wurde er Pastor auf Lebenszeit und verblieb weiterhin [...]. Zum 01.05.2007 wurde ihm die [...]. Pfarrstelle der Nordelbischen Kirche zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag im Kirchenkreis [...], zum 01.12.2007 eine Pfarrstelle in der [...] in [...] und zum 01.11.2008 eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde [...] übertragen. Am 01.04.2018 trat er in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 28.03.2018 hatte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers festgesetzt und bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die Zeit seiner fünfjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ausdrücklich ausgenommen. Seinen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 zurück. Die betreffende Zeit sei nicht nach der für die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einschlägigen Regelung in § 2 Abs. 1 Kirchenversorgungsgesetz – KVersG – vom 26.11.2015 (KABl. 2016 S. 2) i. V. m. § 10 Satz 1 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes – BeamtVG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150) berücksichtigungsfähig. Zwar sei die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Theologischen Universitätsinstitut für seinen späteren Dienst als Gemeindepastor förderlich gewesen, doch habe sie nicht zu seiner – hier maßgebenden – Ernennung als Pastor zur Anstellung „geführt“. Insoweit fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang, weil der Kläger nach seiner wissenschaftlichen Tätigkeit zunächst das Vikariat absolviert habe. Es bestehe auch kein funktioneller Zusammenhang mit der Berufung in das Probedienstverhältnis, weil diese nicht wesentlich auf die wissenschaftliche Tätigkeit, sondern auf ein erfolgreich verlaufenes Vikariat und das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung zurückzuführen sei.
Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vorgetragen, seine wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Kirchengeschichte und die dabei gesammelten beruflichen Erfahrungen seien für die von ihm verwaltete Pfarrstelle [...] eine wesentliche Voraussetzung gewesen, weil diese für Berufsanfänger eigentlich nicht geeignet sei und insbesondere die zusätzlichen Befähigungen des Klägers die Übernahme der Kirchenführungen und die Organisation der Orgelkonzerte durch ihn und damit die Erfüllung der gesteigerten Anforderungen vor Ort ermöglicht habe. Der zeitliche Zusammenhang entfalle nicht durch das zwischen der Tätigkeit im Institut und dem Beginn der Probezeit liegende Vikariat. Auch eine etwaige Zwischenphase in Form von Wehr- oder Zivildienst hätte keine Unterbrechung des von § 10 Satz 1 BeamtVG geforderten zeitlichen Zusammenhangs zur Folge gehabt. Ferner könne nicht sinnvoll danach unterschieden werden, ob die wissenschaftliche Tätigkeit vor oder nach dem Vikariat ausgeübt worden sei. Nach dem seinerzeit von der Nordelbischen Kirche aufgestellten Kriterienkatalog für den Zeitpunkt der Übernahme in das Vikariat bei Kapazitätsproblemen wäre auf den Kläger wegen seiner langjährigen Tätigkeit an der Theologischen Fakultät eine hohe Punktzahl entfallen, was später auch seine Berufung in den Probedienst begünstigt habe. Da nach Maßgabe von §§ 8, 9 und 11 BeamtVG Zeiten der Ausbildung, des Wehr- oder Ersatzdienstes, im Kirchen- oder Schuldienst, im ausländischen öffentlichen Dienst oder als Entwicklungshelfer berücksichtigungsfähig seien, müsse dies im Wege einer Gesamtanalogie erst recht für die vom Kläger durchgeführte Ausbildung von Theologiestudenten gelten, die für die Kirche von hohem Wert sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 28.03.2018 und Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 31.07.2018 zu verpflichten, die Zeit vom 01.03.1980 bis zum 28.02.1985 als ruhegehaltfähig anzuerkennen und eine entsprechende Neuberechnung der Höhe des Ruhegehalts vorzunehmen, hilfsweise über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nach § 10 Satz 1 BeamtVG sei nicht auf die konkret zur Verwaltung zugewiesene Pfarrstelle, sondern generell auf die Ernennung zum Pastor z. A. abzustellen. Für diese seien die im Vikariat erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht aber eine wissenschaftliche Tätigkeit maßgebend. Die Regelung über die Berücksichtigung eines außerkirchlichen öffentlichen Dienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 3 KVersG sei nicht auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen.
Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2019 abgewiesen. Unbeschadet der Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Institut für den späteren Pfarrdienst habe er die entscheidende funktionelle Qualifikation für seine Ernennung durch den kirchlichen Vorbereitungsdienst und die Zweite Theologische Prüfung erworben. Selbst wenn man die Anforderungen der konkreten Pfarrstelle [...] einbeziehen und diese grundsätzlich keinem Pastor in der Probezeit anvertrauen wollte, hätte der Kläger diese Stelle dann aufgrund seines höheren Alters und seiner ausgeprägteren Lebenserfahrung, nicht aber speziell im Hinblick auf seine Assistententätigkeit erlangt. Die Durchführung von Kirchenführungen und die Organisation von Orgelkonzerten gehörten nicht zu den zentralen Aufgaben eines Pastors. Deshalb habe der Kläger auch keine für die Amtsausübung notwendigen wissenschaftlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Nr. 3 a) BeamtVG erworben. Für eine Gesamtanalogie zu sonstigen nach dem BeamtVG berücksichtigungsfähigen Zeiten sei trotz des kirchlichen Interesses an der vom Kläger im Institut geleisteten Tätigkeit kein Raum, weil der kirchliche Gesetzgeber die Bestimmungen des BeamtVG nur mit den Modifizierungen in §§ 3 ff. KVersG für entsprechend anwendbar erklärt, hingegen Tätigkeiten, wie sie der Kläger ausgeübt habe, gerade nicht als anerkennungsfähig normiert habe.
Der Kläger hat fristgerecht Revision beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht (VVG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) eingelegt. Er trägt vor, die Vorinstanz habe seiner Personalakte zu entnehmende, erhebliche Umstände nicht gewürdigt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Im Abschlussgespräch am Ende des Vorbereitungsdienstes habe der im Predigerseminar verantwortliche Pastor seine vorherige wissenschaftliche Tätigkeit in den Vordergrund gerückt, diese somit zum ersten ernennungsrelevanten Faktor erhoben und verdeutlicht, dass der Kläger insofern die ihm weiterhin bescheinigte Ernsthaftigkeit des praktischen Lernens im Vikariat in dem gezeigten Ausmaß gar nicht hätte entwickeln müssen. Außerdem habe er ihm aufgrund seiner Vortätigkeit ein im Vergleich zu anderen Vikaren deutlich tieferes Reflexionsvermögen hinsichtlich der praktischen Ausbildungsschritte attestiert. Der ausbildende Pastor in der Kirchengemeinde habe die gemeinsamen Erörterungen der Theologie- und Kirchengeschichte als wichtigsten, auch für die anstehende Ernennung bedeutsamen Punkt der Zusammenarbeit und die daraus abzuleitende Vertrautheit des Klägers mit dem in der Bevölkerung präsenten geistlichen Erbe hervorgehoben. Seinen insgesamt guten Erfolg in der Zweiten Theologischen Prüfung habe er dank der mündlichen Noten in den gerade seine Forschungsgebiete berührenden Fächern erzielt. Auch in Bezug auf seinen Probedienst [...] seien die positiven Auswirkungen seiner besonderen theologischen und (kunst-)historischen Kompetenz festgestellt worden. Aus all diesen Gründen sei seine wissenschaftliche Tätigkeit, durch die er offensichtlich entscheidend aufgefallen sei, wesentlich für seine Ernennung gewesen, zumal er im Gegensatz zu anderen Vikaren nahezu unmittelbar in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Darauf, ob die Tätigkeit darüber hinaus ausschlaggebend für die Ernennung gewesen sei, könne es für einen funktionellen Zusammenhang nicht ankommen, weil insoweit – wie bei Beförderungen – häufig mehrere Aspekte eine Rolle spielten. Ein spezieller ausschlaggebender Gesichtspunkt sei hier auch nicht aktenkundig geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine Tätigkeit einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung ermöglicht oder aber erleichtert und verbessert habe. Mit der späteren Dienstausübung sei die konkrete Pfarrstelle gemeint. Insoweit liege hier jedenfalls eine Erleichterung und Verbesserung vor. Wenn die Vorinstanz auf die höhere Lebenserfahrung abstelle, könne sie von dieser die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht ausblenden. Dieser habe seine objektiv durch diese Tätigkeit erlangte höhere Lebenserfahrung auch subjektiv als Erleichterung in seiner Arbeit als Pastor empfunden. Kirchenführungen und die Organisation von Orgelkonzerten hätten nicht außerhalb seiner zentralen Aufgaben gelegen. Es habe ihm mangels anderweitiger Vorgaben seitens der Beklagten freigestanden, im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auch diese Aufgaben als Schwerpunkte zu setzen. Sein Engagement bei den Konzerten sei im Übrigen unverzichtbar gewesen, weil die [...]-Orgel namhafte Organisten anziehe und der nebenberufliche Kirchenmusiker die Planung und Ausrichtung der Konzerte nicht habe leisten können. Der Kläger habe Kenntnis von anderen Fällen, in denen die Beklagte sowie die [...] Landeskirche eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als ruhegehaltfähig anerkannt hätten; insoweit liege auch ein Gleichheitsverstoß vor. Es habe keine anrechnungsschädliche Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit gegeben. In dem ohnehin kurzen und überdies nicht dem Kläger anzulastenden Zeitraum der Arbeitslosigkeit zwischen dem Vikariat und seiner Berufung in den Probedienst sei er tatsächlich bereits – wenn auch ohne Bezahlung – für die Beklagte tätig gewesen. Unabhängig davon müsse kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang der Vortätigkeit mit der Ernennung bestehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der Vorinstanz vom 19.08.2019 zu ändern und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Vorinstanz habe die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers ausreichend gewürdigt. Diese mag zwar für die Übernahme in das Vikariat förderlich gewesen sein, sie sei aber nicht wesentlich für die Ernennung zum Pastor z. A. gewesen. Generell bestehe keine Gewähr dafür, dass Pastoren mit früheren wissenschaftlichen Tätigkeiten den praktischen Anforderungen im Gemeindedienst (besser) gewachsen seien. Ferner träten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüber den durch einen später abgeleisteten Vorbereitungsdienst erlangten und durch die abschließende Prüfung ausgewiesenen Kompetenzen im allgemeinen zurück. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers vor und nach dem Vikariat sowie dieses selbst stellten eine die Berücksichtigungsfähigkeit der wissenschaftlichen Vortätigkeit von vornherein ausschließende Zäsur dar. Der Beklagten seien in ihrem Bereich keine Präzedenzfälle bekannt, in denen die Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt worden wären, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Auf die Praxis in der [...] Kirche komme es ohnehin nicht an.
II.
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Beklagten vom 19.08.2019 hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kirchengesetz über die Errichtung eines VVG der VELKD i. d. F. vom 01.11.1978 [ABl. Bd. V S. 142] i. V. m. § 8 Satz 1 Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten [VerfVwGG] i. d. F. vom 09.10.2015 [KABl. S. 390]) und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Vorinstanz hat die Leistungsklage (§ 17 Abs. 2 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland i. d. F. vom 10.11.2010 [ABl. S. 330] i. V. m. § 9 VerfVwGG) zu Recht abgewiesen. Weder der Vornahmeantrag auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.03.1980 bis zum 28.02.1985 als ruhegehaltfähig noch der auf entsprechende Ermessensentscheidung gerichtete, hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ist begründet.
a) Für beide Anträge fehlt es an der erforderlichen Verwirklichung des Tatbestands des nach § 2 Abs. 1 KVersG entsprechend anzuwendenden § 10 Satz 1 BeamtVG. Nach näherer Maßgabe dieser Bestimmungen sollen Zeiten, in denen ein Pastor im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Zwar war der Kläger in dem genannten Zeitraum in seiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut [...] der [...] im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig, doch hat diese Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung geführt.
aa) Mit der Ernennung ist – wie § 10 Satz 1 BeamtVG auch ausdrücklich klarstellt – die Berufung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), im Kontext des § 2 Abs. 1 KVersG die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis (auf Probe) gemeint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2011 – 2 B 103.11 –). Die vorangehende Aufnahme in das Vikariat stellt demgegenüber nach Begriffsverwendung und Zielsetzung keine Ernennung im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG dar. Ein Vikar ist noch kein Pfarrer und befindet sich erst im kirchlichen Vorbereitungsdienst, in dem er für das Amt des Pfarrers und damit für den künftigen Beruf ausgebildet wird, das Amt als solches aber noch nicht bekleidet.
Ist das Tatbestandsmerkmal der Ernennung gleichbedeutend mit der Berufung in das Beamtenverhältnis, hier in das Pfarrdienstverhältnis (auf Probe), folgt daraus weiter, dass es sich nur auf die betreffende Verleihung des Amtes (des Pfarrers) im statusrechtlichen Sinn, nicht aber auf die Übertragung eines Amtes im funktionellen Sinn, d. h. einer konkreten Pfarrstelle bezieht (siehe näher zur Unterscheidung der Amtsbegriffe: VVG der VELKD, Urt. v. 30.01.2010 – RVG 2/2008 –). Das wird durch Einbeziehung der Normintention bestätigt: Die Zeiten einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sollen deshalb als ruhegehaltfähig Berücksichtigung finden können, weil sich die dadurch erlangten Kompetenzen nicht speziell auf der ersten Stelle im Probedienst, sondern auf das berufliche Wirken des Beamten insgesamt (unter den noch bei II.1.a.bb zu erörternden Voraussetzungen) mutmaßlich günstig auswirken werden. Im vorliegenden Fall ist mithin ausschließlich auf den Statusakt der Übernahme des Klägers als Pastor z. A. in das Dienstverhältnis auf Probe zum 01.06.1988 abzustellen. In dem ihm zeitgleich erteilten Auftrag zur Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde [...], d. h. in der Übertragung dieses Amtes im funktionellen Sinn, liegt hingegen – auch schon begrifflich – keine Ernennung. Konsequenterweise wurde darüber ein gesonderter, von der Urkunde über die Ernennung zum Pastor z. A. äußerlich getrennter Bescheid erlassen.
Unerheblich ist, dass der Begriff der Ernennung in § 7 und §§ 20 ff. Kirchengesetz über die Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellengesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.01.1983 (GVOBl. S. 89) im Zusammenhang mit der Besetzung einer Pfarrstelle gebraucht wurde. Abgesehen davon, dass die Pfarrstelle am 01.06.1988 nicht mit dem Kläger „besetzt“, sondern er als Pastor z. A. nur mit ihrer Verwaltung beauftragt wurde, war der dortige landeskirchengesetzliche Terminus der Ernennung kein Synonym für die Besetzung der Pfarrstelle als solche, sondern wurde vielmehr nur als Verfahrensart der Besetzung verstanden, dabei in einen Gegensatz zum Besetzungsmodus der Wahl gestellt und damit in einem sehr spezifischen Sinn verwendet worden. Der hier maßgebliche, in § 10 Satz 1 BeamtVG bundeseinheitlich vorgegebene Begriff der Ernennung hat indes im Einklang mit sonstigem Bundesrecht (vgl. z. B. § 10 Bundesbeamtengesetz vom 05.02.2009 [BGBl. I S. 160], zuletzt geändert am 28.06.2021 [BGBl. I S. 2250]; und dazu Lemhöfer, in: Plog/Lindow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz, Losebl., § 10 BBG, Rn. 8 ff. und 30) allein die vorbeschriebene statusrechtliche Bedeutung. Demnach müssen die vom Kläger entwickelten Bezüge zwischen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und den Besonderheiten der Pfarrstelle [...] außer Betracht bleiben.
bb) Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter hat nicht zu seiner – hier allein relevanten – Ernennung als Pastor z. A. im Dienstverhältnis auf Probe „geführt“. § 10 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zumindest ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendigerweise ausschlaggebender Grund für die Ernennung war (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die Berufung des Klägers in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe war jedoch nicht wesentlich auf seine frühere wissenschaftliche Tätigkeit, sondern schlicht auf die Erfüllung der dafür geltenden formalen Voraussetzungen, die erfolgreiche Ableistung des Vikariats und das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung, zurückzuführen. Für weitere Leistungs- oder Befähigungsmerkmale, die für eine Auswahl zwischen mehreren Personen hätten Bedeutung erlangen können, wäre nur in einer Konkurrenzsituation Raum gewesen. Der Kläger musste sich jedoch nicht gegen andere Interessenten durchsetzen. Es fehlte (daher) auch an einer „Bewerbung“ des Klägers und an jeglichem Hinweis in den Akten auf ein Auswahlverfahren unter Beteiligung weiterer Aspiranten. Offenbar erfolgte die Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis auf Probe gleichsam automatisch und zeitnah nach Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung.
Dafür spricht auch eine übergreifende normative Betrachtung. Während das Kirchengesetz über Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im kirchlichen Dienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche – BFG – vom 22.01.1983 (GVOBl. S. 93) in Verbindung mit der Rechtsverordnung zur Regelung des Verfahrens für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar vom 09./10.05.1983 (GVOBl. S. 151) und dem Kriterienkatalog vom 31.05.1983 (GVOBl. S. 152) die Auswahl unter den Kandidaten des Predigtamtes für die Aufnahme in das Vikariat hochdifferenziert steuerte, bestanden keine vergleichbaren Vorschriften für die Berufung in das Dienstverhältnis auf Probe (vgl. auch Kirchengesetz über das Dienstverhältnis des Pastors auf Probe vom 09.06.1979 [GVOBl. S. 194]), was auf einen geringen oder gar mangelnden Regelungsbedarf schließen lässt. Der Wettbewerb wurde derart vom Gesetzgeber weitgehend auf den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorverlagert, um die angehenden Pastoren nicht mehrfach einer solchen belastenden Situation und einer Ungewissheit über ihre berufliche Zukunft auszusetzen. Sollte es auch bei der Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe in Einzelfällen zu Wartezeiten gekommen sein, war der Kläger davon indes ersichtlich nicht betroffen. Dass seine Ausbilder im Vikariat seine wissenschaftlichen Kompetenzen schätzten und in ihren Beurteilungen hervorhoben, ist demnach unerheblich, zumal diese für seine Ernennung zum Pastor z. A. nicht zuständig waren. Ebenso wenig ist von Belang, dass ihm seine wissenschaftliche Tätigkeit unter Anlegung der Kriterien bei der Aufnahme in das Vikariat womöglich einen Vorsprung verschafft hatte, denn dieser war bei der späteren Ernennung zum Pastor z. A. nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund des von der Nordelbischen Kirche zulässigerweise praktizierten formalen Ansatzes, der auf die nach dem Vikariat erfolgreich abgelegte Prüfung ausgerichtet war, nicht mehr beachtlich. In der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers lag mithin nicht nur kein wesentlicher Ernennungsgrund, sondern gar kein Ernennungsgrund.
b) Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht auf § 3 KVersG stützen, wonach die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, da deren beamten- bzw. pfarrerversorgungsrechtliche Anerkennung eine Ausnahmeerscheinung darstellt und ein solcher Fall somit explizit im Gesetz erwähnt werden müsste (Schwarzfischer, in: Fürst u. a. [Hrsg.], Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Teil 3 b, Losebl., § 10 Rn. 1). Das ist in § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 10 Satz 1 BeamtVG, nicht aber in § 3 KVersG geschehen.
c) Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ist die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht berücksichtigungsfähig. Die Formulierung der Beklagten, ihr seien in ihrem Bereich keine Präzedenzfälle bekannt, in denen die Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt worden wären, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, ist zwar etwas kryptisch geraten, gibt aber keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Sollte die Beklagte wissenschaftliche Tätigkeiten in anderen Fällen als ruhegehaltfähig berücksichtigt haben, könnten Sondervorschriften einschlägig gewesen sein, die im Fall des Klägers nicht greifen. Sollten hingegen keine normativen Grundlagen für versorgungsrechtliche Anerkennungen wissenschaftlicher Tätigkeiten bestanden haben und diese daher rechtswidrig gewesen sein, kann der Kläger nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für etwaige Parallelfälle in anderen Landeskirchen gilt Entsprechendes; im Übrigen können Ansprüche auf Gleichbehandlung ohnehin nur aus der Praxis des jeweiligen Anspruchsgegners erwachsen.
d) Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 10 Satz 1 BeamtVG und der weiteren vom Kläger aufgezählten Anerkennungstatbestände ist auch die von ihm begehrte Bildung einer betreffenden Gesamtanalogie ausgeschlossen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Versagung der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geleisteten wissenschaftlichen Tätigkeiten als ruhegehaltfähig unter Verweis auf die insoweit erworbenen Rentenversicherungsansprüche eine zumal im Vergleich mit Angehörigen sonstiger Fachrichtungen auffällige Lücke in der Versorgung widerspiegelt. Während bei den Studenten der Theologie die Verwendung als Pfarrer weitgehend vorgezeichnet ist, so dass die Ernennung regelmäßig nur durch den Vorbereitungsdienst sowie das anschließende Examen bedingt ist, beruht die Berufung in das Beamten-(oder Richter-)Verhältnis (auf Probe) in anderen Disziplinen typischerweise auf einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten, in die auch andere „wesentliche“ Gesichtspunkte wie etwa gerade eine wissenschaftliche Vortätigkeit mit der Folge ihrer versorgungsrechtlichen Anerkennungsfähigkeit und entsprechend höheren Pensionszahlungen einfließen können. Da aber auch die Kirche im Blick auf eine etwaige spätere Tätigkeit in leitender Funktion oder als Dozent bei der Ausbildung der Vikare oder in kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen auf die Gewinnung wissenschaftlich bewährten und gegebenenfalls über weitere verwandte Potentiale verfügenden Personals angewiesen ist und dieser Aspekt immerhin auch in dem erwähnten Kriterienkatalog relevant war, liegt die Schaffung von Möglichkeiten der Berücksichtigung von Zeiten wissenschaftlicher Betätigung nahe, zumal dadurch die Attraktivität eines im kirchlichen Interesse liegenden Engagements bei der Ausbildung von Theologiestudenten erhöht würde. Diese Erwägungen sind jedoch nur rechtspolitischer Natur. Sie bedürften de lege ferenda einer Umsetzung durch den Kirchengesetzgeber und vermögen keinen Entscheidungsmaßstab im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu bilden. De lege lata können sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines VVG der VELKD (VerfO) vom 17.11.2006 (ABl. Bd. VII S. 340), zuletzt geändert am 16.10.2010 (ABl. Bd. VII S. 450). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO. Das Gericht folgt dem Beschluss der Vorinstanz über den Gegenstandswert, gegen den die Beteiligten keine Einwendungen (mehr) erhoben haben.

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