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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:10.08.2023
Aktenzeichen:RVG 1/2023
Rechtsgrundlage:§ 58 Abs. 2 S. 1 VwGO (§ 18 Abs. 2 KVGG); § 11 Abs. 1 + 2 PfBeurtR; §§ 39 Abs. 3, 45 Abs. 1 KVGG
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 27.07.2022, Az.: VG-297
Schlagworte:Dienstrecht der Pfarrer / Beurteilung
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 27. Juli 2022 – VG-297 – wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 27. Juli 2022 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Die genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind indes nicht gegeben.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die am 26. Juni 2019 erhobene Klage auf dienstliche Neubeurteilung in Form der allgemeinen Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger sein Recht auf gerichtliche Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der ihm seit dem 24. Juni 2014 bekannten dienstlichen Beurteilung verwirkt habe. In Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei regelmäßig bereits nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung das Recht verwirkt, sich gegen diese zu wenden. Zwar habe sich der Kläger mit Sondervotum vom 24. Juni 2014 betreffend den Bereich Kommunikation sofort an die Beklagte gewendet und signalisiert, dass er diesbezüglich nicht mit der Beurteilung einverstanden sei, vgl. § 11 Abs. 1 der Pfarrerbeurteilungsrichtlinien (PfBeurtR). Allerdings habe er es über vier Jahre bis zur Beschwerdeeinlegung am 5. September 2018 dabei bewenden lassen. Das erforderliche Zeitmoment sei erfüllt. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Der Kläger habe sich nicht nur nicht innerhalb von sechs Monaten an das Kirchenverwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 2 PfBeurtR gewandt. Auch sei die Beurteilung von ihm nicht hinsichtlich des ihm zum 19. März 2018 übertragenen allgemein kirchlichen Auftrages zur Dienstleistung im Dekanatsbezirk [...] angegriffen oder in Frage gestellt worden. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Beurteilung – nunmehr – hingenommen habe.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.  
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
aa) Die Frage, aus was eine dienstliche Regelbeurteilung im rechtlichen Sinne besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, dass die dienstliche Regelbeurteilung nicht lediglich aus der dienstlichen Regelbeurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten, sondern auch aus der Überprüfung dieser Beurteilung durch die nächsthöhere Dienstbehörde bestehen könnte, liegen nicht vor. Das Kirchenverwaltungsgericht hat daher zu Recht ausschließlich auf die dem Kläger am 24. Juni 2014 zur Kenntnis gegebene 2. Dienstliche Regelbeurteilung für das Jahr 2013 abgestellt. Das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 14. August 2017 ist kein Bestandteil der Beurteilung.
bb) Auch die Frage, ab wann die maßgebende Zeitspanne – das Zeitmoment – für eine Verwirkung beginnt, ist nicht klärungsbedürftig. Zur Verwirkung des Rechts des Beurteilten, gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen, gibt es eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im staatlichen Recht. Danach beginnt die zu berücksichtigende Zeitspanne mit der Kenntnisgabe der angefochtenen Beurteilung. Auch insoweit hat das Kirchenverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf den 24. Juni 2014 abgestellt.
cc) Ob der gerichtliche Rechtsschutz für eine allgemeine Leistungsklage auch durch Beurteilungsrichtlinien ohne Rechtsnormqualität geregelt werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Das Kirchenverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass sich der gerichtliche Rechtsschutz des Klägers für seine allgemeine Leistungsklage nach den Pfarrerbeurteilungsrichtlinien richtet. Es hat die Klage insbesondere nicht wegen der Versäumung der Frist aus § 11 Abs. 2 PfBeurtR für unzulässig erachtet, sondern angenommen, dass der Kläger sein Klagerecht hinsichtlich der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung verwirkt hat. Dass der Kläger sich nicht gemäß § 11 Abs. 2 PfBeurtR binnen sechs Monaten an den Landeskirchenrat gewandt hat, hat nicht zur Unzulässigkeit seiner allgemeinen Leistungsklage geführt. Aus diesem Grund kommt es nicht auf den Vorwurf des Klägers an, dass das Beurteilungswesen den Anforderungen des Kirchengesetzvorbehalts widerspreche.
dd) Des Weiteren ist die Frage nicht klärungsbedürftig und entscheidungserheblich, ob die Verwirkung in Abweichung von der Jahresfrist für eine Leistungsklage nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (§ 18 Abs. 2 KVGG) mit dem Ablauf der nur sechs Monate dauernden Wartefrist für eine Entscheidung über eine informelle Beschwerde durch die oberste Dienstbehörde begründet werden kann. Denn das Kirchenverwaltungsgericht hat eine solche Begründung nicht vorgenommen, sondern zu Recht grundsätzlich auf die Jahresfrist abgestellt. Weshalb der Kläger ausführt, das Kirchenverwaltungsgericht habe die Fristbestimmung des § 58 Abs. 2 VwGO gerade nicht angewendet, ist nicht nachvollziehbar.
ee) Gleichfalls nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Zeitspanne für das Zeitmoment auch dann mit der Eröffnung der dienstlichen Regelbeurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten beginnt, wenn der betroffene Pfarrer eine abweichende Stellungnahme abgegeben hat, in der er Einwendungen erhebt. Das ist der Fall. Eine abweichende Stellungnahme – wie hier das sogenannte Sondervotum des Klägers – ist nach allgemeinen Grundsätzen nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Danach ergibt sich, dass der Beurteilte mit einer abweichenden Stellungnahme seine eigene Sicht der Dinge darlegt, er aber gerade nicht eine Beschwerde gegen die Beurteilung erhebt. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass ihm die Beurteilung lediglich im Entwurf bekanntgegeben worden sei.
ff) Ob es für das Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung ausreichend ist, dass durch bloße Untätigkeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ab Eröffnung der Beurteilung und abweichender Stellungnahme des Beurteilten ein bloßer Anschein beim Dienstherrn erweckt werden kann, dass der Beurteilte die Beurteilung hinnehmen bzw. gegen sich gelten lassen werde, ist nicht klärungsbedürftig und nicht entscheidungserheblich. Das Kirchenverwaltungsgericht hat sich nicht mit dem durch eine bloße Untätigkeit gesetzten Anschein begnügt, sondern insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger zum 19. März 2018 einen allgemein kirchlichen Auftrag übertragen hatte. Diese Maßnahme ist ersichtlich im Vertrauen auf den Bestand der jetzt angefochtenen Beurteilung erfolgt. Dass der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht gegen die Beurteilung wandte, durfte das Kirchenverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umstandsmomentes einstellen.
gg) Schließlich ist auch die Frage nicht klärungsbedürftig, ob der Beurteilte einen ihm zuzurechnenden Anschein erweckt, er werde die vom unmittelbaren Vorgesetzten erfasste Regelbeurteilung hinnehmen, wenn er nach Eröffnung dieser Beurteilung sofort eine abweichende Stellungnahme eingereicht hat und über die Überprüfung durch die nächsthöhere Dienstbehörde eine Mitteilung nach einer Zeit von mehr als drei Jahren erhält und dann aus konkretem Anlass einer Personalmaßnahme nach einem weiteren Jahr eine fehlerfreie Neubeurteilung verlangt. Diese Frage ist ungeachtet der allgemein gehaltenen Umschreibung ersichtlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und entzieht sich einer verallgemeinernden Beantwortung. Zudem hat der Kläger die Personalmaßnahme gerade nicht zeitnah zum Anlass genommen, gegen die Beurteilung vorzugehen.
hh) Das vom Kläger angenommene fortbestehende Rechtsschutzinteresse begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ob das Kirchenverwaltungsgericht nach §§ 39 Abs. 3, 45 Abs. 1 KVGG einen rechtlichen Hinweis hätte erteilen müssen, dass Verwirkung in Betracht kommt, ist zweifelhaft, weil beide Beteiligte zumindest zu einer möglichen Verfristung bereits Stellung genommen hatten. Letztlich kann dahinstehen, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers mit der Beschwerde liegt Verwirkung vor.
Dass der Kläger nunmehr das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2017 vorlegt, ändert nichts daran, dass ihm die Beurteilung seit dem 24. Juni 2014 bekanntgegeben war und sich die Zeitspanne seiner Untätigkeit von diesem Zeitpunkt an bemisst. Wenn der Kläger tatsächlich eine Reaktion der Beklagten auf sein Sondervotum abgewartet hätte, die erst durch das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2017 erfolgt wäre, hätte der Kläger zumindest auf dieses Schreiben zeitnah reagieren müssen. Das hat er nicht getan, sondern ist wiederum mehr als ein Jahr danach nicht gegen die Beurteilung vorgegangen. Spätestens zum 19. März 2018, als dem Kläger – gestützt auf die jetzt angefochtene Beurteilung – der allgemein kirchliche Auftrag übertragen wurde, konnte die Beklagte erwarten, dass der Kläger gegen die Beurteilung Beschwerde einlegt oder Klage erhebt. Beschwerde hat er indes erst mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 2018, eingegangen am 5. September 2018, eingelegt, also wiederum mehr als ein Jahr nach dem Schreiben vom 14. August 2017. Sowohl das Zeit- als das Umstandsmoment sind mithin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erfüllt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD(VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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