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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.12.2024
Aktenzeichen:RVG 2/2023
Rechtsgrundlage:§ 41 DiakG iVm. § 28 Abs. 1 KBBesG; §§ 2, 18 Abs. 1 + 2, 19 Abs. 1 + 3, 20 KBBesG; § 1 Abs. 2 S. 1, §§ 4, 5 DiakBesV; §§ 3, 7 Abs. 1 + 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 25, 41, 43 DiakG; § 11 KVGG; § 13 Abs. 2 S. 2 Fall 2, Abs. 2 + 5 KBG.EKD; § 36 Abs. 5 S. 4 KHO
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 03.11.2022, Az.: VG-311
Schlagworte:Zuweisung eines höheren Endgrundgehalts u.a.
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 – VG-311 – wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe, was er mit seinen Hauptanträgen anstrebt, keinen Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Amtes der Besoldungsgruppe A 12. Es bestehe kein Anspruch auf Beförderung, auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. Die besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstposten obliege im kirchlichen wie im staatlichen Recht allein dem Dienstherrn. Der Beamte könne lediglich einen manipulativen Missbrauch rügen. Auch die pfarramtliche Geschäftsführung ergebe nicht den Anspruch. Der Anspruch auf Zulage sei angesichts von § 41 DiakG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 KBBesG nicht begründet. Die Vakanzvertretung sei nicht, wie das Gesetz es verlange, eine zeitlich befristete Wahrnehmung. Im Übrigen stehe die Zulagenerteilung im Ermessen der Beklagten. Die gesetzliche Voraussetzung für die schließlich angestrebte Prämie, nämlich eine herausragende besondere Einzelleistung, sei nicht erfüllt; zudem stehe die Prämiengewährung ohne durchsetzbaren Anspruch des Beamten allein im Ermessen des Dienstherrn.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.). Ein Klärungsbedarf besteht u. a. nicht, wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (VuVG, Beschluss vom 10. August 2023 – RVG 1/2023 – S. 2; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2024 – 3 B 22.23 – juris Rn. 7).
Nach diesen Maßgaben lässt sich anhand des Vorbringens des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen. Dabei bleiben die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Stil einer Revisionsbegründung, warum die von ihm gestellten Anträge begründet seien und das Kirchenverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe, außer Betracht. Denn Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils allein reichen nicht. Unzureichend ist es auch, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden. Notwendig ist stattdessen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll, herausarbeitet (entsprechend Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, VwGO, § 133 Rn. 32).
Die auf S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20. Februar 2023 formulierten acht Fragen des Klägers betreffen überwiegend ausdrücklich nur die Rechte allein des Klägers und sind damit schon der Formulierung nach nicht auf eine grundsätzliche Klärung angelegt. Davon abgesehen lassen sich alle acht Fragen anhand der gesetzlichen Regelungen ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejahen.
Das Kirchengesetz über die Besoldung der Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Religionspädagogen, Religionspädagoginnen, Diakone und Diakoninnen (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBesG) vom 3. Dezember 2013 mit nachfolgenden Änderungen regelt schon nach der amtlichen Überschrift die Besoldung der Diakone und Diakoninnen. Abschnitt 2 enthält besondere Regelungen für Rummelsberger Diakone und Diakoninnen.
Der dortige § 18 Abs. 1 KBBesG beantwortet die erste Frage des Klägers: Soweit dieses Kirchengesetz, die aufgrund dieses Kirchengesetzes erlassenen Vorschriften oder die entsprechend anwendbaren staatlichen Vorschriften die Verleihung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne voraussetzen, ist bei Diakonen und Diakoninnen die Übertragung eines Dienstes maßgebend.
Die zweite Frage lässt sich zunächst mit § 19 Abs. 3 KBBesG beantworten: Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, der der übertragene Dienst zugeordnet ist. Sodann gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Besoldung der Diakone der Rummelsberger Brüderschaft (Diakonenbesoldungsverordnung – DiakBesV) genauere Antwort. Wie § 2 Abs. 2 KBBesG und § 18 Abs. 2 KBBesG erweisen, bleibt das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen (Diakonen- und Diakoninnengesetz – DiakG) vom 5. Dezember 2012 mit nachfolgenden Änderungen „unbeschadet“ durch das Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz in Kraft. Auf § 43 DiakG stützt sich die Diakonenbesoldungsverordnung. § 1 Abs. 2 Satz 1 DiakBesV lautet: Wird einem Diakon ein Dienst übertragen, der in einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt ausgewiesen ist, so erhält er die Besoldung aus dem neu übertragenen Dienst erst, wenn dies nach Beurteilung und Dienstzeit gerechtfertigt ist.
Die Antwort auf die dritte Frage findet sich in § 19 Abs. 1 KBBesG: Der Dienst der Diakone und Diakoninnen ist nach den mit ihm verbundenen Anforderungen zu bewerten und durch Verordnung einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzuordnen. Abschnitt II der Anlage 1 zu § 1 DiakBesV enthält die Bewertungen des Dienstes und deren Zuordnungen zu Besoldungsgruppen. Die Anlage zu § 1 DiakBesV enthält allerdings nur abstrakt umschriebene Tätigkeiten, keine Tätigkeitsmerkmale, so dass die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe in jedem Fall der Konkretisierung durch die Beklagte bedarf; zudem sind nicht in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführte Dienste einzeln zu bewerten und einer Besoldungsgruppe zuzuordnen (so schon zutreffend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.536 – juris Rn. 17). Soweit ein Dienst dort nicht enthalten ist, regeln die §§ 4, 5 DiakBesV Sonder- und Härtefälle, die stets eine Festlegung durch den Landeskirchenrat auf Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft verlangen.
Das bedeutet, dass die der dritten Frage zugrundeliegende Vorstellung einer gleichsam kraft Gesetzes automatischen Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe fehlgeht. Wäre das so, ginge es nur um die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis. Dann wäre der Rechtsweg zur kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 11 KVGG verschlossen und der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet (dazu VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 5/2023 –). Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.536 – juris Rn. 13, 17 zutreffend feststellte, gibt es für einen Diakon keine „Tarifautomatik“, bedarf es der jeweiligen Bewertung und Zuordnung.
Es kommt hinzu, dass nach § 41 DiakG das Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD) entsprechende Anwendung findet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 KBG.EKD steht es einer Beförderung gleich, wenn zwar kein anderes Amt, aber ein höheres Endgrundgehalt übertragen wird. Das kommt bei Diakonen und Diakoninnen zum Tragen. Deren Amtsbezeichnung bleibt zwar gleich (§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 DiakG), aber gleichwohl wird ein „Eingangsamt“ (siehe § 20 KBBesG) von Fällen mit höherem Endgrundgehalt unterschieden. Aus dem Kirchenbeamtengesetz ergibt sich, dass Beförderungen vorgenommen werden müssen (§ 13 Abs. 2 KBG.EKD) und auf sie kein Anspruch des Kirchenbediensteten besteht (§ 13 Abs. 5 KBG.EKD).
Die vierte und fünfte Frage finden ihre Antwort in §§ 4, 5 DiakBesV. Danach kommt es in Sonder- und Härtefällen, in denen einer womöglich ungleichen oder fürsorgewidrigen Besoldung nachgegangen werden kann, auf einen Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft an. Ein Antragsrecht der einzelnen Mitglieder der Rummelsberger Brüderschaft (vgl. § 3 DiakG) ist nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 DiakG begleiten die Gemeinschaften ihre Mitglieder in ihrem Dienst und unterstützen sie geistlich, fachlich und persönlich. Ob sich der von der Brüderschaft gewählte Rektor für ein Mitglied verwendet, ist eine Frage der inneren Ordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 DiakG). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied bei ausbleibender Unterstützung durch die Gemeinschaft bzw. den Rektor Fürsorge (§ 25 DiakG) von der Beklagten verlangen darf, ist vom Kläger nicht gestellt worden.
Die mit „oder“ verknüpften Fragen Sechs und Sieben sowie die achte Frage mögen in anderen Fällen von grundsätzlichem Interesse sein, stellen sich aber wie gezeigt nicht bei einem Diakon der Rummelsberger Brüderschaft, für den die Sonder- und Härtefälle über einen Antrag des Rektors einer Lösung zugeführt werden.
Die vom Kläger in Abschnitt B, S. 24 des Schriftsatzes vom 20. Februar 2023 aufgeworfene Frage, „wie das Merkmal eines [sic] bei einer berufsgruppenfremden vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben einer Gemeindepfarrstelle, bei der es sich um eine ‚höherwertige Funktion‘ handelt, im Kontext einer Wahrnehmung durch einen Diakon auszulegen ist“, ist kaum verständlich. Abgesehen davon ist die in der Fragestellung enthaltene Prämisse der berufsgruppenfremden Aufgabenwahrnehmung falsch. Die Beklagte weist in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2023 zutreffend auf § 36 Abs. 5 Satz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) hin. Danach gilt eine Stelle für die Berufsgruppe der Pfarrer und Pfarrerinnen, auf der ein berufsgruppenübergreifender Einsatz erfolgt, status- und arbeitsrechtlich für diesen Einsatzzeitraum als Stelle der jeweiligen theologisch-pädagogischen Berufsgruppe bzw. Berufsgruppe der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen. Diakone und Diakoninnen können zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, zur Leitung der Feiern des Heiligen Abendmahls und der Taufe berufen sein (vgl. § 7 Abs. 1, 2 DiakG).
Das Gleiche gilt für die ergänzende Frage auf S 25 f., die ebenfalls die Prämisse der berufsgruppenfremden Tätigkeit enthält.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).
Der Kläger legt mit der Rüge, das Kirchenverwaltungsgericht hätte nach Abweisung des Verpflichtungsantrags in Bezug auf die begehrte Leistungsprämie nicht den entsprechenden Bescheidungsantrag abweisen dürfen, keinen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich nicht um eine prozessrechtlich zu entscheidende Frage. Es hängt vielmehr vom materiellen Recht ab, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch hat. Das hat das Gericht verneint. Es ist weiter eine Frage des materiellen Rechts, ob es einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt. Nur dann wäre bei fehlender Spruchreife über eine Neubescheidung zu befinden. Denn ist ein subjektives Recht nicht berührt, scheidet ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – juris Rn. 11). Das Kirchenverwaltungsgericht hat den Rechtsstandpunkt geäußert, es obliege „allein dem Ermessen des Dienstherrn/Vorgesetzten“, ob eine herausragende besondere Einzelleistung honoriert werden solle. Damit hat es die Entscheidung allein im objektiven Recht verortet. Ob der Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen (VuVG, Beschluss vom 22. März 2024 – RVG 3/2023 – S. 4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 3, 6 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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