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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.03.2024
Aktenzeichen:RVG 3/2023
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 + 2 SchulRefV; §§ 25, 79 PfDG.EKD; §§ 24 Abs. 1, 27 VVZG.EKD; § 39 PfDAG; § 9 KVGG; § 10 Abs. 2 HKRV
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 03.11.2022, Az.: VG-303
Schlagworte:Bestellung zum Schulreferenten
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Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 – VG-303 – wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bleibe ohne Erfolg, da sie unbegründet sei.
Der Bescheid vom 18. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2019 sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Schulreferenten- und Schulreferentinnenverordnung (SchulRefV) sei die Übertragung des Auftrags als Schulreferent im Dekanatsbezirk [A...] im Umfang von 0,08 eines vollen Dienstverhältnisses rechtmäßig. Die internen und organisations-, planungs- und haushaltsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten könne das Gericht nur eingeschränkt überprüfen. Der Kläger werde mit dem weiteren Stellenanteil nicht über sein volles Dienstverhältnis von 1,0 beschäftigt. Mit Übertragung des Stellenanteils von 0,08 für den Dekanatsbezirk [A...] sei sein Stellenanteil von 0,49 für den Dekanatsbezirk [B...] auf 0,41 reduziert und der verbleibende Stellenanteil von 0,08 als Verwaltungsstunden ausgewiesen worden. Der Kläger erleide keine Einbußen hinsichtlich der Funktionsbezeichnung „Leiter/-in des Schulreferates des Dekanatsbezirkes“. Die Beklagte habe dem Kläger gemäß § 2 Abs. 2 SchulrefV die Befugnis gewährt, diese Funktionsbezeichnung für alle Schulreferate zu führen, die ihm übertragen seien, weil er mit insgesamt 0,75 eines vollen Dienstverhältnisses als Schulreferent eingesetzt sei.
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ihm die Stelle des Schulreferenten des Dekanatsbezirks [B...] zum 1. Februar 2017 in Höhe von mindestens 0,54 eines Vollpfarrdienstes zu übertragen. § 2 Abs. 1 SchulRefV sei eine Ermessensvorschrift, die sowohl die Übertragung an sich als auch die Höhe des Anteils in das Ermessen des Landeskirchenrats stelle.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.).  
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Der Kläger formuliert sieben Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Die ersten drei Fragen sowie die fünfte und sechste Frage beziehen sich explizit auf Bestimmungen der EKD, zumeist auf § 79 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD). Die siebte Frage betrifft einen Versetzungsbescheid und damit implizit § 79 PfDG.EKD. In dem angefochtenen Urteil wird keine der in den Fragen für auslegungsbedürftig gehaltenen EKD-Bestimmungen auch nur erwähnt, geschweige denn für entscheidungserheblich gehalten. Der Kläger führt in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht überzeugend aus, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen gleichwohl entscheidungserheblich sein sollten. Er meint, das Kirchenverwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 18. Februar 2019 anhand von § 79 PfDG.EKD überprüfen und aufheben müssen. Er zeigt indes nicht auf, warum das hätte geschehen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorschrift überhaupt einschlägig ist. Nach § 79 Abs. 1 PfDG.EKD ist Versetzung die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 PfDG.EKD unter Verlust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages. Nach dem Urteilstatbestand verliert der Kläger nicht seine bisherige Stelle oder seinen bisherigen Auftrag. Der Kläger behauptet das selbst nicht und greift auch die tatsächlichen Feststellungen des Kirchenverwaltungsgerichts nicht mit einer Verfahrensrüge an. In der Revision obliegt die Sachverhaltsaufklärung nicht dem erkennenden Senat (vgl. § 7 Abs. 2 Errichtungsgesetz).
Die dritte Frage betrifft die Ermessensbetätigung durch die Beklagte. Der Kläger fragt, ob die Beklagte bei der Anwendung von § 27 Verwaltungsverfahrens- und zustellungsgesetz der EKD (VVZG.EKD) vom verbindlichen Haushaltsplan (Landesstellenplan) abweichen dürfe. Er zeigt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht auf. Abgesehen davon, dass der Urteilstatbestand die angebliche Abweichung nicht feststellt, zeigt der Kläger nicht auf, dass er eine Missachtung des Haushaltsplans überhaupt rügen darf. Das ist nach unzweifelhafter Rechtslage ausgeschlossen, ohne dass es zur Beantwortung einer Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Ein Kläger kann zulässigerweise nur geltend machen, er sei in seinen Rechten verletzt (§ 9 Abs. 2 KVGG). Dementsprechend setzt ein stattgebendes Urteil voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt wird (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KVGG). Das gilt ebenso im Zusammenhang mit dem Pfarrdienstgesetz der EKD. Denn § 39 Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) verweist bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ausdrücklich auf § 9 KVGG. Nach § 10 Abs. 2 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKRV) werden Ansprüche und Verbindlichkeiten durch den Haushaltsplan nicht begründet. Haushaltspläne sind mithin im kirchlichen wie staatlichen Bereich rein objektivrechtliche Regelungen, die dem Einzelnen kein subjektives Recht einräumen.
Die vierte Frage ist unverständlich. Darin wird noch nicht einmal eine auslegungsbedürftige Rechtsvorschrift benannt. Auch wird die Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Denn der konkrete Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18. Februar 2019. Die Frage nimmt ausweislich des erläuternden Klammerzusatzes einen früheren Zeitpunkt (1. Februar 2017) in den Blick. Ob „bei einer Änderung des Dienstbereichs“ „der Ermessensspielraum auf Null reduziert“ sei, ist am 18. Februar 2019 nicht mehr die Frage.
Die sechste Frage betrifft mit § 24 Abs. 1 VVZG.EKD die Bestimmtheit eines Bescheides, die mit einer Formulierung, es seien Verwaltungsstunden einzubringen, fraglich sei. Auch insoweit ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage zu dieser im Urteil nicht erwähnten Bestimmung nicht ersichtlich. Denn nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils werden dem Kläger im Bescheid vom 18. April 2019 ausnahmslos Stellenanteile in der Gesamtsumme von einer vollen Stelle und keine Verwaltungsstunden zugeteilt. Die Mitteilung, wonach die Reduzierung des Stellenanteils ID [...] von 0,49 auf 0,41 dadurch kompensiert werde, dass Verwaltungsstunden eingebracht würden, verpflichtet nicht den Kläger selbst, sondern bezieht sich auf einen anderen Mitarbeiter, wie der Kläger ausweislich seiner siebten Frage selbst erkannt hat. Abgesehen davon, dass der an den Kläger adressierte Bescheid keine Regelung mit Wirkung gegenüber anderen Kirchenbediensteten trifft, wie die Formulierung der siebten Frage rechtsirrig unterstellt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit auch deswegen, weil, wie bereits ausgeführt, der Kläger zulässigerweise nur geltend machen kann, er selbst sei in seinen Rechten verletzt.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilerlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).
Der Kläger legt mit der Rüge, das Kirchenverwaltungsgericht hätte, wenn es seinen Verpflichtungsantrag zurückweist, inzident über eine Neubescheidung entscheiden müssen, keinen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich nicht um eine prozessrechtlich zu entscheidende Frage. Es hängt vielmehr vom materiellen Recht ab, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch hat. Das hat das Gericht verneint. Es ist weiter eine Frage des materiellen Rechts, ob es einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt. Nur dann wäre bei fehlender Spruchreife über eine Neubescheidung zu befinden. Denn ist ein subjektives Recht nicht berührt, scheidet ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – juris Rn. 11). Das Kirchenverwaltungsgericht hat einen Anspruch verneint und den Rechtsstandpunkt geäußert, es könne nur eingeschränkt die internen und organisations-, planungs- und haushaltsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten überprüfen. Wie bereits ausgeführt, sind haushaltsrechtliche Aspekte nur objektivrechtlich relevant und entsprechende Entscheidungen nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Ob der Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD(VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.

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