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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 22.03.2024 |
| Aktenzeichen: | RVG 4/2023 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 19 Abs. 2, 39 Abs. 2 PfDAG (ELKB); §§ 49, 105 PfDG.EKD; §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 13 ff, 18, 19 Abs. 1 S. 1 + 3 PfBesG; § 11 KVGG; §§ 1 Abs. 2 + 3, 3 Abs. 1 + 2 DVPfBesG; Nr. 3 VollzBekDVPfBesG |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 03.11.2022, Az.: VG-308 |
| Schlagworte: | Vorlageverfahren; Statthaftigkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs der EKD |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 – VG-308 – wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.795,30 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die zulässige Untätigkeitsklage bleibe ohne Erfolg, da sie unbegründet sei.
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für den Dienst als Pfarrer und Schulreferent mit den jeweiligen Stellenanteilen die Besoldungsgruppe A 15 festgelegt und ihm ein Dienst in einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt übertragen werde. Zwischen dem Amt im statusrechtlichen Sinn, das einer bestimmten Person verliehen werde, und dem Amt im konkret-funktionellen Sinn, das heißt der Übertragung einer konkreten Stelle – hier der Stelle eines Schulreferenten – müsse unterschieden werden. Mit Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zum 20. Februar 2016 und der damit verbundenen Übertragung des allgemein kirchlichen Auftrags habe der Kläger von der Beklagten Stellenanteile aus dem Stellenplan gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung erhalten, die allesamt mit A 14 ausgewiesen seien. Auch der weiter mit Bescheid vom 18. April 2019 übertragene Stellenanteil ändere hieran nichts, denn auch dieser sei mit A 14 bewertet. Es stehe in der Organisations- und Personalhoheit der Beklagten, im Zuge des Haushalts- und Stellenplans Dienstposten zu bewerten und bestimmten Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Kläger die Höherbewertung seines Dienstpostens begehre, habe keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer bestimmten Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens bestehe nicht. Im Übrigen habe die Beklagte die Kriterien der als hervorgehoben bewerteten Schulreferentenstellen von [A...] und [B...] nachvollziehbar dargelegt.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.). Die Entscheidungserheblichkeit fehlt, wenn die angefochtene Entscheidung kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist und die grundsätzliche Bedeutung nicht für jeden Begründungsstrang aufgezeigt wird (vgl. Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 133 Rn. 63).
aa) Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung des Hauptantrags nicht feststellen. Mit ihm strebt der Kläger an, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten diese zu verpflichten, ihm ein höherwertiges (Status-)Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu übertragen. Schon nach dem eigenen umfangreichen Vorbringen des Klägers sind die von ihm aufgeworfenen, für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen nicht entscheidungserheblich für den Hauptantrag, weil er selbst darlegt, dass es auf ein höheres (Status-)Amt bei der Besoldung nicht ankommt. Gemessen an den Rechtsausführungen des Klägers hat das Kirchenverwaltungsgericht den auf ein höheres (Status-)Amt zielenden Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Der Kläger behauptet zwar auf Seite 11 seiner Zulassungsbeschwerdebegründung, er habe infolge des ihm seit dem 20. Februar 2016 übertragenen Auftrags Anspruch auf ein höheres Grundgehalt, nämlich nach der Besoldungsgruppe A 15, da bei zutreffender Bewertung die dem Auftrag verbundenen vier Funktionen jeweils mit der entsprechenden Punktzahl zu bewerten seien, und schreibt beim zweiten Hilfsantrag explizit vom höherwertigen „Statusamt“. Er stellt im Folgenden aber nicht die Rechtsbehauptung auf, dass die angeblich höherwertigen Funktionen zur rechtserheblichen Veränderung des (Status-)Amtes führten. Stattdessen führt der Kläger auf Seite 20 ff. der Zulassungsbeschwerdebegründung aus, einem Pfarrer werde nur ein (einziges) „Amt“, nämlich das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verliehen. Er werde in diesem Rahmen „befördert“ durch Übertragung eines Auftrags, der mit einem höheren Endgrundgehalt bewertet sei. Der Kläger beruft sich dazu auf den Übertragungsakt vom 20. Februar 2016, der für ihn unmittelbare besoldungsrechtliche Rechtswirkungen ausgelöst habe. Der Kläger geht also, wie schon das Kirchenverwaltungsgericht, davon aus, dass sich seine Besoldung aus dem jeweiligen Auftrag ergibt und nicht aus dem (Status-)Amt.
In der Tat hat der jeweilige Auftrag besoldungsrechtliche Folgen. Gemäß § 19 Abs. 2 des Pfarrdienstausführungsgesetzes der ELKB (PfDAG), der ausdrücklich in Ergänzung zu § 49 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) erlassen wurde, wird die Besoldung der Pfarrer und Pfarrerinnen im Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG) und in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Aufgrund § 2 Abs. 2 PfBesG sind besoldungsrechtliche Bestimmungen des Freistaates Bayern, die die Verleihung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne oder das Vorhandensein einer Fachlaufbahn voraussetzen oder mit denen Leistungselemente in der Besoldung geregelt werden, von der Anwendung ausgeschlossen. Stattdessen regeln die §§ 13 ff. PfBesG das den Pfarrern und Pfarrerinnen zustehende Grundgehalt. Insoweit stellt der Kläger nicht in Abrede, dass ihm die Besoldungsgruppe A 14 als Grundgehalt zuzuordnen sei. Daneben sieht § 6 PfBesG vor, die Besoldung anteilig nach dem Umfang des jeweiligen Auftrags zu gewähren, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin gleichzeitig Aufgaben auf mehreren Stellen wahrnimmt, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet sind. Die Besoldung errechnet sich bei einem Pfarrer individuell nach Zeitanteil und Bewertung der ihm erteilten Aufgaben bzw., wie der Kläger es offenbar in Anlehnung an § 13 Abs. 1 PfBesG nennt, Funktionen. Für den Kläger sind nunmehr die sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 18. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2019 ergebenden Stellenanteile und Aufgaben maßgeblich (siehe dazu das Verfahren RVG 3/2023).
Es kommt hinzu, dass für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis der Rechtsweg zur kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 11 KVGG verschlossen ist (dazu ausführlicher im Verfahren RVG 5/2023) und stattdessen § 39 Abs. 2 PfDAG, der § 105 PfDG.EKD ergänzt, den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet (bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.536 – juris Rn. 9). Eine Streitigkeit um die Richtigkeit der individuellen Besoldung des Klägers, etwa um eine angeblich fehlerhafte Berechnung, ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Stünde die zutreffende Bewertung der dem Kläger erteilten Aufgaben/Funktionen fest, wie er zu behaupten scheint, wäre das Kirchenverwaltungsgericht unzuständig. Dieser Umstand mag der Grund sein dafür, dass der Kläger seinem Besoldungsbegehren mit der Formulierung des Hauptantrags eine statusrechtliche Einkleidung zu geben versucht. Denn sollten vermögensrechtliche Ansprüche von mitzuentscheidenden Statusvorfragen abhängen, hält sich die staatliche Gerichtsbarkeit für nicht zuständig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2017 – 3 ZB 14.536 – juris Rn. 3, 5). Der Kläger führt jedoch selbst aus, warum er die statusrechtliche Einkleidung des Hauptantrags für unerheblich hält. Damit hat es sein Bewenden.
bb) Der Kläger zeigt auch in Bezug auf den Hilfsantrag nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Mit dem Hilfsantrag strebt er die Zuordnung seines ihm übertragenen Auftrags zur Gruppe II im Sinne von § 18 PfBesG an. Dem Kläger stellen sich insoweit Fragen nach der eigenen Rechtsbetroffenheit, dem Recht auf Gleichbehandlung und auf Fürsorge bei der besoldungsrechtlichen Bewertung der Aufgaben. Angesichts der Falllösung durch das Kirchenverwaltungsgericht sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht über den Einzelfall hinausgehend klärungsbedürftig.
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2, 3 PfDG.EKD bedarf die Regelung der Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kirchengesetzes durch die jeweilige Gliedkirche. Dementsprechend verweist § 19 PfDAG wegen der Besoldung der Pfarrer und Pfarrerinnen auf die Regelungen im Pfarrbesoldungsgesetz und in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Nach § 5 Abs. 1 PfBesG wird die Besoldung durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes durch Verordnung geregelt. Damit scheidet eine Besoldung ohne normative Grundlage aus.
Der Kläger bezieht sich mit seinem Hilfsantrag offenbar auf § 19 Abs. 1 Satz 1 PfBesG. Danach werden hervorgehobene Stellen mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag den Gruppen I bis IV im Sinne von § 18 PfBesG sowie der Gruppe V zugeordnet. Wie § 19 Abs. 1 Satz 3 PfBesG hinzufügt, erfolgt die Festlegung nach stellenbezogenen Kriterien und nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Verordnung. In Ausführung dessen ist § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Pfarrbesoldungsgesetzes (DVPfBesG) ergangen. Danach richtet sich die Einstufung der Stellen mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im landesweiten Dienst nach der Leitungsverantwortung, der Entscheidungsbefugnis, der Führungsspanne und der Bedeutung der Stelle bzw. Einrichtung. Weiter heißt es, die Stellen seien nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung nach Punkten zu bewerten. Gemäß § 3 Abs. 2 DVPfBesG gilt § 1 Abs. 2 und 3 derselben Verordnung entsprechend. Demgemäß hat der Landeskirchenrat die Einstufung zu überprüfen; die Festlegung der hervorgehobenen Stellen erfolgt durch Bekanntmachung. Aufgrund Nr. 3 der Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung zur Durchführung des Pfarrbesoldungsgesetzes (VollzBekDVPfBesG) gehören in der Gruppe II zum Handlungsfeld 3: Erziehung, Bildung, Unterricht nur die Schulbeauftragten [B...] und [A...] (hauptamtlich). Da es an einer entsprechenden Bekanntmachung in Bezug auf die dem Kläger übertragenen Aufgaben/Funktionen fehlt, scheidet ein Anspruch auf höhere Besoldung mangels normativer Grundlage aus.
Das Kirchenverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den Hilfsantrag mit zwei jeweils selbständig tragenden Erwägungen abgewiesen. Zum einen habe der Kläger kein subjektives Recht auf Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Zuordnung, wie es das Bundesverwaltungsgericht für staatliche Beamtenstellen entschieden habe (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 – 2 A 3.18). Zum andern habe die Beklagte die Hervorhebung der Schulbeauftragten in [B...] und [A...] nachvollziehbar dargelegt, was das Kirchenverwaltungsgericht weiter ausführt.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen betreffen nur die erste Erwägung des Kirchenverwaltungsgerichts. Soweit er die zweite Erwägung des Kirchenverwaltungsgerichts angreift, formuliert er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu den Bewertungsmaßstäben gemäß § 3 DVPfBesG. Sollte nach dieser Vorschrift der Beklagten eine höhere Bewertung von dem Kläger übertragenen Aufträgen/Funktionen geboten sein, wäre dem Kirchenverwaltungsgericht ein Fehler im Einzelfall unterlaufen. Denn insoweit hängt die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).
Der Kläger ist der Ansicht, das Kirchenverwaltungsgericht habe seinen Hilfsantrag verfahrensfehlerhaft übergangen, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übertragung eines höherwertigen Statusamtes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Kirchenverwaltungsgericht hat den auf dasselbe Ziel hinauslaufenden Hauptantrag abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe die Beförderung des Klägers rechtsfehlerfrei abgelehnt. Fehlt es an Rechtsfehlern der Beklagten, scheidet schon deswegen ein Anspruch des Klägers auf eine erneute, erstmals fehlerfreie Bescheidung aus. Ob der Rechtsstandpunkt des Kirchenverwaltungsgerichts zutrifft, ist auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG nicht zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.