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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 22.03.2024 |
| Aktenzeichen: | RVG 5/2023 |
| Rechtsgrundlage: | §§ 9 Abs. 1, 11 KVGG; §§ 126 Abs. 1, 135 S. 2 BRRG; § 30a PfBesG; §§ 25, 105 Abs. 1 PfDG.EKD; § 39 PfDAG; § 131a PfDErgG.ELKB; § 124 PfG.VELKD |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil vom 03.11.2022, Az.: VG-319 |
| Schlagworte: | Dienstrecht der Pfarrer; Zulage für Schulreferenten |
Tenor:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 – VG-319 – wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.729,00 € festgesetzt
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Errichtungsgesetz) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KVGG) kann die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 3. November 2022 durch Beschwerde angefochten werden. Der Kläger hat seine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 KVGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sodass sie zulässig ist.
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Er beruft sich ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 58 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 KVGG. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
a) Das Kirchenverwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Rechtsweg nicht eröffnet sei.
Der Kläger habe insbesondere beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Zulage zu gewähren und die Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage auf einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern gewähre zwar für die in § 9 Abs. 1 KVGG aufgezählten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten des Kirchenrechts den Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Die Beklagte habe allerdings mit der Regelung des § 11 KVGG von ihrer Möglichkeit nach § 135 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Gebrauch gemacht, hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche ihrer Bediensteten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis nach § 126 Abs. 1 BRRG den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu eröffnen. Vorliegend handele es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil die Frage der Höhe der Zulage und die Festsetzung der Ruhegehaltsfähigkeit letztlich auf eine höhere Besoldung und Versorgung des Klägers abziele. Es bedürfe auch nicht noch einer dienstrechtlich zu klärenden Vorfrage hinsichtlich des Status des Klägers, weil sich die Höhe der Zulage und deren Ruhegehaltsfähigkeit nach § 30a Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG) richte und die statusrechtliche (Vor-)Frage im Verfahren VG-308 entschieden worden sei. Ein Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung nach A 15 sei verneint worden.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 30a Abs. 2 PfBesG als Schulreferent in Höhe einer 1,5-fachen Dekanatszulage ab dem 1. Januar 2019 anteilig im Umfang von 75/100, weil die Anzahl der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht den Mittelwert in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern übersteige. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegehaltsfestsetzung der ihm als Kirchenkreisschulreferent ab 1. Januar 2019 gewährten Zulage nach § 30a Abs. 3 PfBesG, zweifacher Satz, anteilig im Umfang von 25/100 ab 1. September 2013.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 KVGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Grundsätzliche Bedeutung ist deshalb zu verneinen, wenn die Entscheidung nur für wenige Fälle rechtliche Bedeutung hat oder wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Ferner muss die Frage entscheidungserheblich sein (ständige Rechtsprechung; siehe VuVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 – RVG 6/2020 – m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht feststellen.
Die erste Frage, ob für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis der Rechtsweg zum Kirchenverwaltungsgericht der Beklagten eröffnet ist, beschränkt sich bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf den zugrundeliegenden Einzelfall.
Mit seiner zweiten Frage, welche Angelegenheiten unter dem gemäß § 105 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) den Rechtsweg zu den Kirchengerichten einschränkenden Bestimmungen nach § 39 Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG), § 11 KVGG bzw. unter dem Rechtsbegriff der „vermögensrechtlichen Ansprüche“ oder „vermögensrechtlichen Streitigkeit“ zu verstehen sind bzw. wie dessen Reichweite kirchenrechtlich zu definieren ist, löst sich der Kläger von der Rechtswegzuordnung der streitbefangenen Zulage und verlangt nach einer lehrbuchartigen Darstellung der Rechtswegabgrenzung insgesamt. Die Frage ist in dieser Breite für den Fall nicht entscheidungserheblich.
Die dritte Frage, ob es sich um eine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ in diesem Rechtsweg-Sinne handelt, wenn das anspruchsbegründende Kirchengesetz selbst den Anspruch tatbestandlich von der statusrelevanten Vorfrage bzw. Bedingung abhängig macht bzw. den Anspruch ausschließt, ist mit dieser Formulierung kaum verständlich. Gemeint ist offenbar mit der dritten wie auch erkennbar mit der vierten Frage des Klägers, ob die staatliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, wenn sie mit der Vermögensentscheidung zugleich über eine kirchendienstrechtliche Statusangelegenheit urteilen muss. Insoweit sind die Fragen nicht mehr klärungsbedürftig, sondern mit Geltung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bereits geklärt worden durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss vom 7. August 2017 –3 ZB 14.536 – (juris). Nach der Rechtsauffassung dieses Gerichts ist es der staatlichen Gerichtsbarkeit verwehrt, über kirchendienstrechtliche Statusangelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wie etwa die Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe, die auch Voraussetzung für eine entsprechende höhere Besoldung ist, unmittelbar selbst zu entscheiden (a.a.O. Rn. 3, 5). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist von der staatlichen Gerichtsbarkeit mithin nur zu entscheiden, wenn die kirchlichen Statusfragen im konkreten Fall beantwortet sind und außer Streit stehen. Das verlangt wiederum – um dem kirchenrechtlichen Justizgewährungsanspruch (hier gemäß § 105 Abs. 1 PfDG.EKD) zu genügen und lückenlosen Rechtsschutz zu ermöglichen – nach einer Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in kirchendienstrechtlichen Statusstreitigkeiten.
Es kommt bei der vierten Frage hinzu, dass die vom Kläger zitierten Vorschriften § 25 PfDG.EKD, § 131a PfDErgG.ELKB und § 124 PfG.VELKD vom Kirchenverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht angesprochen, geschweige denn für entscheidungserheblich gehalten werden. Der Kläger führt in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, warum die von ihm aufgeworfene Frage gleichwohl entscheidungserheblich sein sollte.
Mit seiner sechsten Frage, ob es sich bereits dann um eine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ in diesem Rechtsweg-Sinne handelt, wenn sich die Frage der „Höhe der Zulage“ auf eine höhere Besoldung und die Frage der Festsetzung der Ruhegehaltsfähigkeit auf eine höhere Versorgung abzielt, referiert der Kläger lediglich die Begründung des Kirchenverwaltungsgerichts, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufzuzeigen.
Die fünfte, siebte und achte Frage sind bereits deshalb nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, weil sie die Begründetheit der Klage betreffen und das Kirchenverwaltungsgericht mangels Eröffnung des Rechtsweges die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Ausführungen des Kirchenverwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage sind lediglich ergänzend erfolgt. Darüber hinaus sind diese Fragen ungeachtet der allgemein gehaltenen Umschreibung ersichtlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten.
c) Der Kläger kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, dass nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 KVGG ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).
Der Kläger legt mit der Rüge, das Kirchenverwaltungsgericht hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, keinen Verfahrensmangel dar. Ein solcher Mangel kann zwar darin liegen, dass ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet. Die Annahme eines Verfahrensmangels setzt allerdings voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe. Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden. Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (so insgesamt BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 11).
Gemessen daran ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Denn das Kirchenverwaltungsgericht hat eine vermögensrechtliche Streitigkeit davon abhängig gemacht, dass nicht zugleich über eine kirchendienstrechtliche Statusangelegenheit geurteilt werden muss. Das steht, wie gezeigt, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Kirchenverwaltungsgerichts, dass eine solche Vorfrage im vorliegenden Fall ausscheidet, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht zu hinterfragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21, 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung VuVG-VELKD (VerfO).
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a), 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz in Verbindung mit § 59 Abs. 5 Satz 4 KVGG unanfechtbar.