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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.09.2019
Aktenzeichen:RVG 7/2018
Rechtsgrundlage:§§ 25, 47,83 Abs. 2 S. 1, 92 Abs. 2, 3 PfDG.EKD; Art. 1-3 GG; §§ 68 Abs. 8, 71 KVGG, § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG iVm § 41 Abs. 3 PfBesG; § 64 KBG.EKD
Vorinstanzen:Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VG-254
Schlagworte:Bewerbung um ein Beförderungsamt u. a.
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Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth.Kirche in Bayern vom 27.02.2018 – VG 254 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die im Urteil der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom 27.02.2018 – VG 254 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.526,60 € festgesetzt.
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Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand und erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die am [...] geborene Klägerin wurde zum 01.10.2001 unter gleichzeitiger Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrages zur Dienstleistung im Dekanatsbezirk [...] in das öffentlich-rechtliche Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen. Ihre erste Regelbeurteilung 2003/2004 schloss mit dem Urteil „entspricht noch den Anforderungen“. Weitere Beurteilungen erhielt sie nicht.
Nach verschiedenen Einsätzen, Sondereinsätzen und Beurlaubungen wurde sie mit Ablauf des 30.06.2013 in den Wartestand versetzt. Die gegen diese Entscheidung von ihr eingelegten Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (20/27 – 4/ – 206) und vor dem hiesigen Gericht (RVG 2/2014) blieben erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Werdeganges bis zur Versetzung in den Wartestand wird auf die Entscheidung des hiesigen Gerichts vom 29.03.2016 (RVG 2/2014) verwiesen. Die während des Wartestandes seitens der Klägerin initiierten Bewerbungen auf Stellen innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereiches der Beklagten hatten keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 21.06.2016 versetzte die Beklagte die Klägerin zum 01.07.2016 in den Ruhestand mit der Begründung, es sei während des Wartestandes zu keiner Stellenübertragung oder Auftragserteilung gekommen und eine solche sei auch nicht in Aussicht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Ziel der Aufhebung des Ruhestandsbescheides.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte hätte ihre Versetzung in den Ruhestand nicht auf § 92 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD) stützen dürfen. Diese Vorschrift komme erst zu Anwendung, wenn während des dreijährigen Wartestandes nicht erneut eine Stelle oder ein Auftrag im Sinne des § 25 übertragen worden sei. Sie habe sich während dieser Zeit mehrfach auch bei Gliedkirchen beworben. Die Beklagte habe sie bei ihren Bewerbungen nicht unterstützt und damit gegen ihre in § 47 PfDG.EKD verankerte Fürsorgepflicht verstoßen und die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 PfDG.EKD treuwidrig geschaffen. Außerdem ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung auch aus Art. 1 und 2 GG. Ihr Persönlichkeitsrecht sei verletzt, wenn sie von der Beklagten angehalten werde, ohne sinnstiftende eigene Tätigkeit das Ruhegehalt in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf den Ablauf der Wartezeit verwiesen, innerhalb derer der Klägerin keine Stelle bzw. kein Auftrag i. S. v. § 25 PfDG.EKD übertragen worden sei. Die Erfolglosigkeit der Bewerbungen der Klägerin hat die Beklagte damit begründet, dass nach den Erfahrungswerten der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Klägerin eine störungsfreie Dienstausübung unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeiten nicht zu erwarten gewesen sei. Sie, die Beklagte, habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch erfüllt, dass sie der EKD eine Freistellung der Klägerin für den Fall der Übertragung einer Auslandspfarrstelle der EKD angeboten und der Klägerin die Teilnahme an Fortbildungen durch Zuschüsse ermöglicht habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2018 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 26.263,30 € festgesetzt. Es hält den Ruhestandsbescheid der Beklagten für formell und materiell rechtmäßig und die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 PfDG.EKD für gegeben. Von einer treuwidrigen Herbeiführung der Ruhestandsvoraussetzungen durch die Beklagte könne nicht ausgegangen werden, diese sei vielmehr ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht verletzt. Die von ihr zitierte arbeitsrechtliche Rechtsprechung sei aufgrund der Unterschiede in der Rechtsqualität der Arbeits-/Dienstverhältnisse bei privaten Arbeitgebern einerseits und der Kirche andererseits auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar. Im Übrigen sei die Beklagte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nicht Bindungsadressatin der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und es läge zudem kein (ungerechtfertigter) Eingriff in Grundrechtspositionen der Klägerin vor. Sie sei wegen Vorliegens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt und könne auch zukünftig eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben. Denn auch im Ruhestand behalte sie das Recht zur öffentlichen Wortverkündung und Sakramentsverwaltung.
Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 68 Abs. 8, 71 KVGG unter entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 41 Abs. 3 PfBesG festgesetzt.
Gegen die zugleich getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, hat die Klägerin, der das Urteil am 09.04.2018 zugestellt worden ist, mit einem per Fax am 07.05.2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit einem per Fax am 11.06.2018 (Montag) eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes erhoben und begehrt eine Neufestsetzung auf den Wert des vollen Jahresgehaltes der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die in § 92 Abs. 2 PfDG.EKD als zwingend vorgesehene Rechtsfolge der Ruhestandsversetzung verstoße gegen Art. 3 GG, der auch insoweit im Kirchenrecht gelte, als vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln seien. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht die Klägerin darin, dass Pfarrer nach § 92 Abs. 3 PfDG.EKD nach dreijährigem Wartestand (ohne Wartestandsaufträge) zwingend in den Ruhestand versetzt werden müssen, während bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Lebenszeit die Versetzung aus dem Wartestand in den Ruhestand gemäß § 64 KBG.EKD grundsätzlich im Ermessen der Dienststelle stehe. Nur bei festgestellter nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes seien Kirchenbeamte zwingend nach Ablauf der dreijährigen Wartestandszeit in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung der Klägerin in den Wartestand sei aus den Gründen des § 83 Abs. 2 S. 1 PfDG.EKD erfolgt, jedoch nicht wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes. Bei einer Fallkonstellation wie der ihrigen wäre nach kirchenbeamtenrechtlichen Maßstäben die Versetzung in den Ruhestand nicht die zwingende Folge nach Ablauf des dreijährigen Wartestandes.
Die Klägerin rügt ferner die Verletzung formellen Rechts und zwar des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Das Gericht habe ihren Vortrag hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 05.03.2017 „weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen überhaupt zur Kenntnis“ genommen.
Auch hätte sich das Gericht nicht in ausreichendem Maß mit den Bewerbungen der Klägerin ab Eintritt des Wartestandes auseinandergesetzt und der Bitte um Anforderung und Zugänglichmachung sämtlicher Bewerbungen nicht entsprochen und ihr Bestreiten einer offensichtlichen Nichteignung für die ausgeschriebenen Positionen ignoriert.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zuzulassen.
Ihr Bevollmächtigter beantragt,
den Streitwert auf 52.526,60 € festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen und der
Streitwertbeschwerde stattzugeben.
Sie meint, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könne, läge nicht vor.
Sie stellt die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG und dessen Bindungswirkung ihr gegenüber in Frage und meint, dass durch die Regelungen in § 92 Abs. 2 PfDG.EKD und § 64 KBG.EKD keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte erfolge. Die unterschiedliche Behandlung der sich im Wartestand befindlichen Bediensteten resultiere aus der Größe der einzelnen Dienstherren und der Menge der für die einzelnen Berufsgruppen zur Verfügung stehenden Stellen. Bei Pfarrern, die nur bei verhältnismäßig großen Dienstherren beschäftigt werden, bei denen zudem verhältnismäßig viele Stellen für diese Berufsgruppe zur Verfügung stehen, sei das Risiko einer Wartestandsversetzung angesichts der vielen Ausweichmöglichkeiten auf andere Stellen des Dienstherrn als gering zu betrachten. Wenn sich hier vor und während des Wartestandes keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit fände, sei die Prognose zulässig, dass sich dieses auf absehbare Zeit nicht ändern werde.
Bei Kirchenbeamten seien die Stellenmenge und die Einsatzmöglichkeiten begrenzter. Hier sei es gerechtfertigt, nach dreijähriger Wartezeit die Versetzung in den Ruhestand in das Ermessen des Dienstherrn zu stellen.
Im Übrigen hätte die Beklagte dieselbe Entscheidung treffen können, wenn sie eine Ermessensabwägung vorgenommen hätte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) – ErrichtungsG – i. V. m. § 59 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 9. Dezember 1992 (KABl. S. 372) – KVGG – kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 KVGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VELKD – gesetzten Rechts gerügt wird, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und ein Verfahrensmangel vorläge, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Die genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind jedoch nicht gegeben.
a) Die Klägerin macht für die Zulassung der Revision keine Verletzung des Rechts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, sondern eine nicht grundrechtskonforme Anwendung von § 92 Abs. 2 PfDG.EKD bzw. eine Diskrepanz zwischen den für Pfarrer einerseits und Kirchenbeamte andererseits vorhandenen Regelungen über die Versetzung aus dem Wartestand in den Ruhestand geltend.
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Verletzung des von der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD – gesetzten Rechts gestützt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.04.2010 zum Kirchenbeamtenrecht – RVG 5/2009 – und vom 10.01.2013 zum PfDG.EKD – RVG 1/2011). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die VELKD nach ihrem Kirchengesetz zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtneuordnungsgesetz der VELKD – PfDRNOG.VELKD) vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VI S. 470) das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands außer Kraft gesetzt, dem Pfarrdienstgesetz der EKD zugestimmt und mit seinem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD – PfDErgG.VELKD) ergänzende Bestimmungen getroffen hat. Das Pfarrdienstgesetz der EKD ist damit kein „von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetztes Recht“ im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 1 KVGG geworden, weil es sich nicht um ein nach Art. 24 der Verfassung der VELKD zustande gekommenes Kirchengesetz handelt, sondern um ein Kirchengesetz der EKD, das von dieser mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen (§ 1 Abs. 3 PfDG.EKD) und gemäß Art. 3 PfDRNOG.VELKD i. V. m. Art. 24 a, 24 der Verfassung der VELKD für deren Bereich durch Zustimmung in Kraft gesetzt worden ist (siehe auch § 120 Abs. 2 PfDG.EKD).
b) Die Klägerin kann ihre Zulassungsbeschwerde auch nicht darauf stützen, dass ein Verfahrensfehler vorläge, auf dem die Entscheidung beruhen könne.
aa) Aus dem Umstand, dass weder der Tatbestand noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung den Vortrag der Klägerin zu ihrer Bewerbung vom 05.03.2017 und deren Behandlung durch die Beklagte erwähnen, folgt keine Verletzung des Gehörsgrundsatzes. Unvollständigkeiten im Tatbestand und/oder in den Entscheidungsgründen würden ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, sondern könnten allenfalls Indiz dafür sein, dass das Gericht den Prozessstoff nicht vollständig erfasst und seiner Überzeugungsbildung in Gänze zugrunde gelegt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 KVGG sind in der Entscheidung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dieses § 108 VwGO entsprechende Gebot erfordert nicht eine alle Einzelheiten des Prozesses berücksichtigende Begründung (BVerfGE 65, 295). Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrages kann deshalb der Schluss der fehlenden Kenntnisnahme und Erwägung desselbigen nicht gezogen werden. Für die an § 92 Abs. 2 PfDG.EKD orientierte Versetzung der Klägerin aus dem Wartestand in den Ruhestand war im Übrigen eine Bewerbung aus dem Ruhestand ohne Bedeutung.
bb) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin entgegen seiner Aufforderung deren Bewerbungen ab Eintritt in den Wartestand nicht zugänglich gemacht und die von ihm vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der „Nichtgeeignetheit“ der Klägerin ignoriert habe. Der Gehörsanspruch kann nur verletzt sein, wenn das Gericht Tatsachen verwertet, die der Betroffene nicht kennt. Die Klägerin hat jedoch Kenntnis von allen Bewerbungen, die sie auf Stellen innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten eingereicht hatte. Auch ihr Verfahrensbevollmächtigter hatte aufgrund seiner Einsicht in die Personalakten der Klägerin die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Denn den Akten lagen alle Bewerbungen nebst Absagen bei. Dieses hat die Beklagte dem Gericht gegenüber auf dessen ausdrückliche Anfrage vom 25.01.2018 bestätigt, worüber auch der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unterrichtet wurde.
III.
Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig.
Sie ist als isolierte Streitwertbeschwerde zu werten und damit gemäß § 68 Abs. 10 i. V. m. Abs. 8 KVGG nicht statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt nicht aus der gleichzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Denn letztere ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß § 59 Abs. 4 KVGG die Rechtskraft des Urteils. Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2006, NJW-RR 2006, 1508 zu der gleich gelagerten Problematik der nicht isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21, 22 Abs. 1 Verfahrensordnung vom 17. 11. 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. 12. 2010 (ABl. der VELKD Bd. VII S 450) – VerfO –.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 22 Abs. 3 VerfO i. V. m. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG entsprechend den Angaben beider Parteien zum erstinstanzlichen Streitwert erfolgt.
Der Beschluss ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a, 7 Abs. 4 Errichtungsgesetz i. V. m. § 59 Abs. 5 S. 4 KVGG unanfechtbar.

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