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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 14.08.2012 |
| Aktenzeichen: | RVG 2/2012 |
| Rechtsgrundlage: | |
| Vorinstanzen: | Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Urteil v. 25.10.2011, Az.: 20/27 - 4/1 - 178 |
| Schlagworte: | Übernahme in das Beamtenverhältnis |
Tenor:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55.262,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Beschwerde vom 26. Januar 2012 gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb einzustellen. Die Klägerin hat gem. § 21 Abs. 3 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340) in der Fassung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450) – VerfO – die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 3 VerfO in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.