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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.06.2014
Aktenzeichen:RVG 3/2014
Rechtsgrundlage:§§ 3 Abs. 4b, 5 Abs. 1b + 4 KVGG
Vorinstanzen:Antrag auf Entbildung eines MItglieds des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 4 KVGG v. 14.05.2014, Az.: 20/27 - 4/0 - 2
Schlagworte:Antrag auf Entbindung eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 4 KVGG
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Tenor:

Der ehrenamtliche Richter Dekan [...],
[...], [...],
wird von seinem Amt als Beisitzer des Verwaltungsgerichts
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entbunden.
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Gründe:

Nachdem der Dekan [...] ordnungsgemäß zum Mitglied der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gewählt worden ist, ist gem. § 3 Abs. 4 b KVGG die gesetzliche Voraussetzung für seine Berufung als Beisitzer des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entfallen. Er ist deshalb entsprechend seinem Antrag vom 11. März 2014 gem. § 5 Abs. 1 b KVGG von seinem Amt als Mitglied des kirchlichen Verwaltungsgerichts zu entbinden.
Für diese Entscheidung ist gem. § 5 Abs. 4 KVGG der erkennende Senat zuständig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER